Osnabrück: Vierzig Tagessätze zu je 30 Euro, mithin insgesamt 1.200 Euro Geldstrafe, so lautet das Urteil des Amtsgerichts Dinslaken für einen Leistungsbezieher aufgrund von Ermittlungen des Hauptzollamts Osnabrück.
Der inzwischen rechtskräftig Verurteilte aus Osnabrück bezog Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch. Im Mai 2019 ging der Mann einer geringfügigen Beschäftigung nach, die er der Agentur für Arbeit nicht mitgeteilt hatte. So konnte er rund 465 Euro Arbeitslosengeld I zu Unrecht kassieren.
Mithilfe einer automatisierten Prüfung kam der Leistungsträger (Agentur für Arbeit) dem Angeklagten auf die Schliche. EDV – unterstützt werden regelmäßig die von den Arbeitgebern gemeldeten Personaldaten mit den Arbeitslosendaten verglichen. Da der Mann zeitgleich Arbeitslosengeld I und ein Gehalt von einem Arbeitgeber bezog, nahm das Hauptzollamt Osnabrück die Ermittlungen auf, die schließlich zur Anklageerhebung wegen Betruges durch die Staatsanwaltschaft führte.
Der Leistungsempfänger hätte den Leistungsträger sofort benachrichtigen müssen,als er die berufliche Tätigkeit aufnahm. Das hatte er trotz entsprechender Hinweise nicht getan.
„Neben der Geldstrafe muss der Verurteilte die zu viel erhaltenen Beträge selbstverständlich an die Agentur für Arbeit zurückzahlen“, so Christian Heyer, Pressesprecher des Hauptzollamts Osnabrück.
(Symbolbild)
(15.06.20)