Angesichts des weiterhin dynamischen Infektionsgeschehens verlängert die Niedersächsische Landesregierung die derzeit geltenden Corona-Maßnahmen bis zum 30. September. Die Änderungsverordnung, die die neue Geltungsdauer enthält, tritt am Samstag, den 12. September, in Kraft.
Damit bleibt Niedersachsen bei seiner vorsichtigen Linie im Umgang mit dem Virus.
Die Änderungsverordnung, die am morgigen Samstag in Kraft tritt, enthält neben der Verlängerung der Geltungsdauer im Wesentlichen zwei weitere Schwerpunkte:
1. Regelungen für Messen
Die Verordnung des Landes sieht weiterhin vor, dass die Durchführung von Messen, Kongressen und gewerblichen Ausstellungen grundsätzlich bis zum 30. September 2020 untersagt ist. Derartige Veranstaltungen können jedoch von den zuständigen Behörden zugelassen werden, wenn die Veranstalter ein überzeugendes Hygienekonzept vorlegen. In dem Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen vorzusehen, die
1. die Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern,
2. der Wahrung des Abstandsgebots nach § 1 dienen,
3. Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten steuern und der Vermeidung von Warteschlangen von Personen dienen,
4. das Reinigen von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen sicherstellen und
5. sicherstellen, dass Räume möglichst durch die Zufuhr von Frischluft gelüftet werden.
2. Regelungen für das Prostitutionsgewerbe
Die Straßenprostitution und sogenannte Prostitutionsveranstaltungen sind nach der jetzt beschlossenen Änderung der Corona-Verordnung untersagt. Der Betrieb von Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeugen (also von Bordellen und sogenannten Lovemobilen) ist nach entsprechenden Entscheidungen des OVG Lüneburg und den Verabredungen der Nordländer unter strengen Auflagen erlaubt.
Zu diesen Auflagen gehören:
· Eine vorherige telefonische oder elektronische Terminvereinbarung
· Die Dokumentation der Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden unter Überprüfung amtlicher Ausweisdokumente
· Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowohl für Kundinnen und Kunden als auch für die Betreiberin oder den Betreiber der Prostitutionsstätte oder des Prostitutionsfahrzeugs während des gesamten Aufenthalts
· Die Ergreifung von infektionsschützenden Maßnahmen auf der Grundlage eines Hygienekonzeptes
· Ein Alkoholverbot und ein Verbot von stimulierenden Substanzen in der Prostitutionsstätte oder im Prostitutionsfahrzeug
· Eine Beschränkung der Personenzahl in der Räumlichkeit, in der die Dienstleistung angeboten wird, auf zwei Personen.
Auch die Prostitutionsvermittlung ist unter Auflagen erlaubt, wenn
· eine Vermittlung von Prostituierten sowie Kundinnen und Kunden nur nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Terminvereinbarung erfolgt
· die Vermittlerin oder der Vermittler die Kontaktdaten der Kundin oder des Kunden sowie die Adresse, an der die sexuellen Dienstleistungen angeboten werden, dokumentiert. Auch hier sind die Angaben durch Vorlage amtlicher Ausweisdokumente mit Bild zu überprüfen
· Kundinnen, Kunden und Prostituierte während der Inanspruchnahme der sexuellen Dienstleistung eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Waschgelegenheiten und Mittel zur Handdesinfektion zur Verfügung stehen.
(PM)
(Symbolbild)
(11.09.20)