Landkreis Emsland: Der Landkreis erlässt auf der Grundlage der aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung eine Allgemeinverfügung für das gesamte Gebiet des Landkreises Emsland, wonach auf allen Wochenmärkten ein textiler Mund-Nasen- Schutz zu tragen ist. Dies gilt auch, wenn ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen gewahrt werden kann. Der Landkreis Emsland ist nach der Landesverordnung angehalten, Örtlichkeiten festzulegen, an denen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Eine ursprünglich mit angedachte Regelung für Fußgängerzonen wurde nach intensiver Prüfung – da räumlich und zeitlich nicht einzugrenzen – für unverhältnismäßig erachtet und kam daher nicht in Frage. Betroffen von der Maskenpflicht auf Wochenmärkten sind nunmehr Marktbesucher genauso wie Marktbeschicker und Passanten. Ausgenommen sind Personen, denen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht zuzumuten ist und dieses durch Vorlage eines ärztlichen Attestes oder einer vergleichbaren amtlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht werden kann. Auch Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs sind von der Verpflichtung befreit. „Angesichts der stetig steigenden Fallzahlen und der hohen 7-Tagesinzidenz im Landkreis Emsland erscheint diese Maßnahme im Interesse des Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich“, betont Landrat Marc-André Burgdorf. Die Coronafälle treten zudem im gesamten Kreisgebiet auf und sind nicht auf einzelne Einrichtungen und Kommunen beschränkt. Auf den stärker frequentierten Wochenmärkten können die Abstände nicht immer eingehalten werden. Dies birgt nach Einschätzung des Landkreises Emsland eine erhebliche Gefahr der Weiterverbreitung. Die Maskenpflicht auf Wochenmärkten sei ein weiteres geeignetes Mittel, um die Ausbreitungsdynamik der Coronapandemie zu verlangsamen und Infektionsketten zu unterbrechen, betont Burgdorf. Davon unabhängig sollte überall dort, wo ein Abstand von 1,5 m nicht eingehalten werden könne, eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, appelliert der Landrat. Die Allgemeinverfügung tritt am Mittwoch, 4. November, in Kraft und gilt bis einschließlich 30. November. Eine Verlängerung oder Verkürzung der Wirkungsdauer ist möglich. Jeder Verstoß gegen die Anordnung kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
(Symbolbild)
(PM)
(02.11.20)