Meppen: Mit Bezug auf die am heutigen Montag in Kraft getretene Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen verfügt der Landkreis Emsland verschärfte Kontaktbeschränkungen für das gesamte Kreisgebiet, darunter insbesondere eine nächtliche Ausgangssperre von 21 Uhr abends bis 5 Uhr morgens. Hintergrund ist das derzeit hohe Infektionsgeschehen, das sich diffus im Kreisgebiet entwickelt und weitere Maßnahmen erforderlich macht. „Wir verzeichnen einen besorgniserregenden Anstieg der Fallzahlen im gesamten Emsland, daher haben wir uns dazu entschieden, noch weitergehende Schutzmaßnahmen für die Menschen im Emsland zu treffen – so wie es die Corona-Verordnung des Landes auch vorgibt“, begründet Landrat Marc-André Burgdorf diesen Schritt. „Es tut mir leid, dass dieses Mittel nun ergriffen werden muss, aber die hohen Fallzahlen lassen uns einfach keine andere Wahl“, bedauert Burgdorf.
Die neue Landesverordnung schreibt eine Verschärfung der Maßnahmen bei einer 7- Tagesinzidenz von mehr als 150 vor, der Landkreis Emsland hatte am Sonntag bereits die 200er- Marke überschritten. Zwar seien dabei die Infektionszahlen in den Städten und Gemeinden unterschiedlich hoch, dennoch habe sich der Landkreis bewusst für kreisweite Regeln entschieden. „Wir stellen in fast allen emsländischen Städten, Gemeinden und Samtgemeinden ein hohes und diffuses Infektionsgeschehen fest. Zudem gibt es innerhalb der Kommunen zahlreiche Querverbindungen, etwa durch unterschiedliche Arbeits- und Wohnorte, so dass einheitliche Vorgaben für den gesamten Landkreis geboten sind“, unterstreicht der Landrat.
Die Anordnung einer temporären Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr sei geeignet, um eine weitere Ansteckung mit SARS-COV-2 insbesondere in den hochansteckenden Virusvarianten gerade im privaten und familiären Kontext zu verhindern. „Die Ausgangsbeschränkungen in den Abend- und Nachtstunden sind dazu ein taugliches Mittel, nachdem wir mit den bisherigen Maßnahmen nur bedingt weiterkommen“, begründet Burgdorf die Anordnung. Eine Ausnahme von der Ausgangsbeschränkung besteht bei Vorliegen eines triftigen Grundes, insbesondere bei einer notwendigen medizinischen, psychosozialen oder veterinärmedizinischen Behandlung, der Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit, für den Besuch von Gottesdiensten und ähnlichen religiösen Veranstaltungen oder den Besuch naher Angehöriger, wenn diese von Behinderung betroffen oder pflegebedürftig sind.
Mit der Allgemeinverfügung wird gleichzeitig die Kundenzahl im Einzelhandel gesteuert: Der Publikumsverkehr wird in der Form begrenzt, dass sich lediglich ein Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche aufhalten darf. Bei einer Verkaufsfläche über 800 qm gilt für den darüberhinausgehenden Teil ein Kunde pro 40 qm Verkaufsfläche. „Wir sehen, dass gerade in den großen Discountern viele Menschen auf vergleichsweise kleinem Raum zusammenkommen, hier wollen wir gezielt gegensteuern“, ergänzt Burgdorf. Ein weiterer Baustein besteht in der Anordnung zum Tragen medizinischer Masken auch für haushaltsfremde Mitfahrerinnen und Mitfahrer in einem privaten Kraftfahrzeug, bisher galt diese Vorgabe lediglich etwa auf dem Weg zur Arbeit oder bei dienstlichen Fahrten.
Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt somit bis auf Weiteres ab Mittwoch, den 31.03.2021. Die bisher gültige Allgemeinverfügung für das Stadtgebiet Papenburg wird angesichts der kreisweiten Regelung hinfällig und aufgehoben
(Symbolbild)
(PM)
(29.03.21)