Das Land Niedersachsen hat seine Corona-Verordnung angepasst – und gibt Landkreisen und kreisfreien Städte somit mehr Handlungsspielraum bei steigenden Inzidenzen. Gleichzeitig wurden aber auch die Regeln für besonders kritische Bereiche verschärft. Die angepasste Verordnung tritt morgen, 28.07.2021, in Kraft.
Der landesweite Inzidenzwert liege heute mit 15,5 zwar auf einem vergleichsweisen niedrigen Niveau, allerdings sei der Wert in den letzten Wochen insgesamt wieder kontinuierlich angestiegen. In einigen Regionen Niedersachsen seien Anstiege mit einem besorgniserregenden Tempo zu verzeichnen, womit Grenzwerte des Niedersächsischen Stufenplans im Eiltempo überschritten werden könnten. So die Erklärung des Landes. „Es sollen damit noch stärker die Bereiche in den Blick genommen werden, die zuletzt nachweislich zum Anstieg der Infektionszahlen beigetragen haben“, heißt es seitens des Landes. Vor allem betroffen sind, erneut, die Gastronomie und das Nachtleben.
Das Land Niedersachsen schreibt in einer Mitteilung zur Änderung der Verordnung:
„Die wesentlichen Veränderungen in der Corona-Verordnung betreffen zwei Punkte:
1. Verschärfung in kritischen Bereichen
Vor dem Hintergrund, dass insbesondere Diskotheken und Clubs sowie Einrichtungen zum Konsum von Shisha-Pfeifen vielerorts im Land zu einem Anstieg der Infektionen beigetragen und teilweise auch die Verfolgung von Infektionsketten erschwert haben, gelten in diesen Bereichen nun schärfere Maßgaben:
Inzidenz unter 10:
Es gilt nun unter 10 (bislang Inzidenz 10 bis35) eine Maskenpflicht – auch beim Tanzen sowie ein Hygienekonzept mit einer Begrenzung der Kapazität auf 50 Prozent, § 1 f Abs. 2.
Inzidenz über 10:
Die unter § 9 Abs. 5 genannten Einrichtungen, Diskotheken, Clubs und Einrichtungen für den Konsum von Shisha-Pfeifen sind bei einer Inzidenz über 10 zu schließen
2. Mehr Handlungsspielraum für Landkreise und kreisfreie Städte:
Die Landkreise und Kreisfreien Städte können im Rahmen ihrer zu erlassenen Allgemeinverfügung bei Überschreitung eines in der Landesverordnung festgelegten Inzidenzwertes Bereiche von schärferen Regeln ausnehmen, wenn die Überschreitung auf andere Bereiche zurückzuführen ist. Sprich: per Allgemeinverfügung können für bestimmte Bereiche die Regeln für einen niedrigeren Inzidenzwert verfügt werden, dies betrifft beispielsweise die Gastronomie, die Beherbergung, den Einzelhandel, den Amateursport und auch Kindertageseinrichtungen, weil dort durch regelmäßige Testungen das Infektionsgeschehen gut kontrolliert werden kann und Kindern möglichst weitere Einschränkungen erspart werden sollen.
Für Bereiche nach den §§ 6 bis 9 Abs. 4, §§ 9 a, 10, 10 b bis 12, 14 a und 16 bis 17 können künftig Schutzmaßnahmen eines niedrigeren Inzidenzwertes gelten:
§ 6 Religiöse Veranstaltungen
§ 6 a Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen
§ 6 b Veranstaltungen von Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern oder ähnlicher Einrichtungen
sowie von Kinos
§ 6 c Großveranstaltungen
§ 6 d Stadtführungen und Führungen durch Natur und Landschaft
§ 7 Gedenkstätten
§ 7 a Zoos, Tierparks und botanische Gärten
§ 7 b Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen
§ 7 c Freizeitparks
§ 7 d Touristische Schiffs- und Kutschfahrten und touristische Busfahrten
§ 7 e Seilbahnen
§ 7 f Schwimmbäder, Saunen, Thermen
§ 7 g Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen
§ 8 Beherbergung
§ 9 Gastronomie sowie Bars und ähnliche Einrichtungen; dabei sind allerdings für Diskotheken, Clubs
und Shisha-Bars (§ 9 Abs. 5) keine landkreisspezifischen Lockerungen möglich;
§ 9 a Einzelhandel
§ 10 Messen, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen
§ 10 b Körpernahe Dienstleistungen
§ 10 c Prostitution
§ 11 Kindertagespflege, private Kinderbetreuung, Jugendfreizeiten
§ 12 Kindertageseinrichtungen
§ 14 a Außerschulische Bildung, Erwachsenen- und Weiterbildung und berufliche Bildung in Einrichtungen
der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung einschließlich ihrer Beherbergungsstätten,
Kantinen und Mensen
§ 16 Freizeit- und Amateursport in geschlossenen Räumen
§ 16 a Freizeit- und Amateursport unter freiem Himmel
§ 17 Spitzen- und Profisport
Neben dem jetzt neuen zusätzlichen Handlungsspielraum der Kommunen bleibt der bisherige Handlungsrahmen nach § 1 a Absatz 2 Satz 3 weiterhin bestehen. Landkreise und Kreisfreie Städte können – wie bislang – auch aufgrund eines räumlich klar abgrenzbaren Bereichs der Infektionssteigerung insgesamt von einem Wechsel in die nächst höhere Stufe per Allgemeinverfügung absehen.
Ausgenommen:
Ausdrücklich ausgenommen vom erweiterten Handlungsrahmen sind die im ersten Teil der Verordnung von §1 bis §5a genannten Allgemeinen Vorschriften. Diese sollen weiterhin im ganzen Land gelten – dazu gehören ausdrücklich die Kontaktbeschränkungen, da private Zusammenkünfte weiterhin allgemein zum Anstieg der Infektionen beitragen.“
Die Verordnung gilt formal bis zum 3. September 2021. Diese kann nach Ansicht der Niedersächsischen Landesregierung jedoch nur eine Übergangsregelung sein. „Auf Basis der Beratungen der Gesundheitsministerkonferenz muss bei den kommenden Bund-Länder-Gesprächen eine Verständigung über neue Maßstäbe getroffen werden, die sowohl die Impfquote als auch die Krankenhausbelegung stärker mit in den Blick nimmt“, fordert die Landesregierung. Wichtig sei, dass die Maßstäbe „fundiert und verlässlich, aber auch für die Bürgerinnen und Bürger verständlich und nachvollziehbar sind“.
(Symbolbild)
(27.07.21)