Es gelten weiterhin EU-weite Einreisebeschränkungen. Diese werden vom BMI – Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlassen. Das Ministerium informiert auch darüber welche Regelungen für das Land, aus dem eingereist wird, gelten.
Grundsätzlich ist eine Einreise möglich aus: EU-Mitgliedstaaten, Schengen-assoziierten Staaten: Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein. Weiteren Staaten, aus denen aufgrund der epidemiologischen Lagebewertung durch die EU Einreise ermöglicht wird. Eine Einreise aus anderen Staaten ist nur für vollständig geimpfte Personen zu jedem Zweck (auch Besuchsreisen oder Tourismus) möglich. Die Impfung muss mit einem Impfstoff erfolgt sein, der auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts aufgeführt ist und seit der letzten Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Für nicht geimpfte Personen aus anderen Staaten ist eine Einreise weiterhin nur in Ausnahmefällen möglich. Voraussetzung ist, dass eine zwingende Notwendigkeit gegeben ist.
Digitale Einreiseanmeldung
Reisende, die sich in den letzten 10 Tagen in einem Hochrisiko oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen sich vor ihrer Ankunft in Deutschland auf www.einreiseanmeldung.de registrieren und den Nachweis über die Anmeldung bei Einreise mit sich führen.
Von dieser Anmeldepflicht sind insbesondere Personen ausgenommen, die lediglich durch ein Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet durchgereist sind und dort kein Zwischenaufenthalt hatten, nur durch Deutschland durchreisen und das Land auf schnellstem Weg wieder verlassen, oder im Rahmen des Grenzverkehrs: Personen, die weniger als 24 Stunden in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet waren oder nur für bis zu 24 Stunden nach Deutschland einreisen. Bei der Einreise nach einem Aufenthalt in einem Risikogebiet oder Hochrisikogebiet (nicht aber Virusvariantengebiet) besteht außerdem eine Ausnahme bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden für den Besuch von nahen Verwandten (Eltern, Kinder), von Ehepartnern und Lebenspartnern, die nicht dem gleichen Hausstand angehören sowie die Ausübung eines geteilten Sorgerechts.
Testpflicht und Nachweispflicht für Geimpfte und Genesene bei Einreise nach Deutschland
Reisende ab zwölf Jahren müssen im Rahmen der Einreise nach Deutschland folgende Nachweise vorlegen können: Bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet: ein negativer COVID-19-Test. Ein Impfnachweis oder ein Genesenennachweis reicht hier nicht aus. Bei der Einreise aus anderen Gebieten (unabhängig von der Einstufung oder genutzem Verkehrsmittel): Ein Impfnachweis, ein Nachweis über Genesung nach einer Infektion oder ein negatives COVID-19-Testergebnis. Diese Nachweise müssen bei der der Einreise vorliegen. Im Falle einer Einreise auf dem Luftweg muss der Nachweis auch der Airline auf Anforderung vor der Abreise vorgelegt werden.
Ausnahmen von der Test-/Nachweispflicht:
Von der Nachweispflicht bei der Einreise gelten Ausnahmen für Personen, die lediglich ohne Zwischenaufenthalt durch Deutschland durchreisen sowie Transportpersonal Für Grenzgänger und Grenzpendler mit jeweils weniger als 24 Stunden Aufenthalt gilt die Test- oder Nachweispflicht nur für Hochrisiko- und Virusvariantengebiete oder bei der Einreise auf dem Luftweg. Nicht geimpfte oder genesene Personen in diesem Grenzverkehr müssen einen negativen Test lediglich zweimal pro Woche vorweisen.
Für die Nachweise gelten folgende Vorgaben:
Für negativ Getestete: Ein negatives Testergebnis mit Nukleinsäureamplifikationstechnik (z.B. PCR, PoC-PCR) in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache. Der Test darf höchstens 72 Stunden vor der Einreise erfolgen (Zeitpunkt der Abstrichnahme). Alternativ ein negatives Ergebnis eines Antigen-Schnelltests in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache. Der Test bei einem Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise erfolgen. Bei einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet darf der Test höchstens 24 Stunden vor der Einreise erfolgen.
Für Geimpfte:
Nachweis über Covid-19-Schutzimpfungen in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in digitaler oder in Papierform (zum Beispiel gelber WHO-Impfpass). Die Impfung muss mit einer auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts genannten Impfstoffen erfolgt sein. Die letzte notwendige Impfdosis muss mindestens 14 Tage zurückliegen.
Für Genesene:
Positives PCR-Testergebnis, das mindestens 28 Tage aber höchstens 6 Monate zurückliegt.
Quarantänevorschriften’
In Deutschland gilt eine Absonderungspflicht gemäß der Einreiseverordnung des Bundesgesundheitsministeriums vom 30. Juli 2021. Nach der neuen Einreiseverordnung gilt bei Einreise nach Deutschland mit Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet innerhalb der letzten 10 Tage die Pflicht, sich nach der Einreise in Deutschland unmittelbar an ihren Zielort begeben und sich dort häuslich absondern (Quarantäne). Nach einem Aufenthalt in einem Hochrisikogebiete müssen sich Einreisende sich für 10, nach einem Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet für 14 Tage häuslich absondern. Während dieser Quarantäne ist es nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung zu verlassen oder Besuch zu empfangen.
Ausnahmen von der Quarantänepflicht:
Die Absonderungspflicht gilt nicht für Personen, die lediglich durch ein Hochrisikogebiet (nicht Virusvariantengebiet) durchgereist sind und dort kein Zwischenaufenthalt hatten, nur durch Deutschland durchreisen und das Land auf schnellstem Weg wieder verlassen, oder
Grenzpendler oder Grenzgänger aus Hochrisikogebieten (nicht Virusvariantengebieten) sind und zum Zweck der Berufsausübung, Ausbildung oder Studium regelmäßig ein-/ausreisen müssen, aber mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnsitz zurückkehren. Bei einem Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet (nicht aber Virusvariantengebiet) gilt: Die Quarantäne endet vorzeitig, wenn ein negatives Testergebnis, ein Impfnachweis oder ein Genesenennachweis über das Einreiseportal (www.einreiseanmeldung.de) übermittelt wird. Im Falle eines Tests, darf die Testung allerdings frühestens 5 Tage nach der Einreise erfolgen.
Für Kinder unter 12 Jahren endet die Quarantäne auch ohne Nachweis 5 Tage nach der Einreise (statt 10 Tagen).’
Bei einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet gilt:
Eine Verkürzung der Quarantäne ist grundsätzlich nicht möglich. Wenn das entsprechende Land während der Quarantäne als Hochrisikogebiet eingestuft wird und somit kein Virusvariantengebiet mehr ist, greifen die Regelung für Hochrisikogebiete mir den oben genannten Ausnahmemöglichkeiten.
(01.08.21)