Lingen: Wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte hat das Amtsgericht Lingen gestern einen 54-jährigen alten Angeklagten zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je EUR 20,00 verurteilt.
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, sich am 17.01.2022 in der Lingener Innenstadt aufgehalten zu haben. Zu diesem Zeitpunkt soll es dort zu einer Protestaktion in Form einer Corona- Versammlung gekommen sein, an der etwa 10-15 Personen teilgenommen haben sollen, wobei die Teilnehmer keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen haben sollen. Der Angeklagte soll sich bei einer anschließenden Polizeikontrolle geweigert haben, seine Personalien bekannt zu geben. Nachdem er versucht habe, sich der Kontrolle zu entziehen, sei er von einer Polizeibeamtin durch Festhalten daran gehindert worden, die Versammlung zu verlassen. Der Angeklagte habe sich daraufhin losgerissen und die Beamtin kräftig mit beiden Händen nach hinten gestoßen. Er habe sodann von weiteren Polizeibeamten festgehalten werden müssen.
Nach Durchführung der Hauptverhandlung, in der insgesamt vier Zeugen – darunter auch die geschädigte Polizeibeamtin – vernommen worden waren, sah das Strafgericht unter Vorsitz von Richter am Amtsgericht Kienle den Sachverhalt, so wie von der Staatsanwaltschaft Osnabrück in ihrer Antragsschrift vom 16.02.2021 dargelegt, als erwiesen an. Der Verteidiger hingegen hatte zuvor auf Freispruch plädiert, eine Berührung zwischen dem Angeklagten und der Polizeibeamtin habe es nicht gegeben.
Richter am Amtsgericht Kienle sah von der Verhängung einer Freiheitsstrafe ab, obwohl der Tatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten vorsieht. Da der Angeklagte jedoch bislang überhaupt nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und der Angriff darüber hinaus verhältnismäßig harmlos verlaufen war – die Polizeibeamtin wurde dabei nicht verletzt – machte der Richter von der Möglichkeit Gebrauch, anstatt einer kurzen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
(PM)
(18.03.22)