Niedersachsen lockert schrittweise. Die dritte Welle an Lockerungen gilt ab morgen. Bis zum 2. April. Dann entfällt die vom Bund gegebene Übergangsfrist.
Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst.
Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von 2G und 3G ausgenommen. Unter 6-Jährige sind außerdem von der Maskenpflicht befreit. Kinder unter 14 Jahren dürfen auch eine einfache Stoffmaske tragen, wo Maske getragen werden muss.
Kontaktbeschränkungen
Im privaten Raum gelten keinerlei Beschränkungen mehr. Feierlichkeiten in der Gastronomie unterliegen den dortigen Regeln.
Veranstaltungen
Für Veranstaltungen bis zu einer Besucher- und Teilnehmerzahl von bis zu 2000 gilt drinnen und draußen 3G. Bis zum Sitzplatz muss eine FFP-2 Maske getragen werden.
Bei 2.000 bis zu einem Maximum von 25.000 Besuchern gilt 2G innen und außen. In Innenräumen gilt außerdem die Maskenpflicht bis zum Sitzplatz. Auch hier muss eine FFP2 oder eine Maske mit gleichem Schutzniveau getragen werden. Außerdem müssen Abstände mit der sogenannten Schachbrettmethode eingehalten werden. Der Veranstalter kann auf die Abstandsregelung verzichten, wenn auch am Sitzplatz die Maske getragen werden muss.
Diskotheken und Tanzveranstaltungen
In Klubs, Diskotheken und Shishabars gilt weiterhin 2G+. Sowohl drinnen als auch im Außenbreich. Diese Regeln gelten auch für Jugendliche unter 18 Jahren. Es gilt eine FFP2-Maskenplficht bis zum Sitzplatz.
Gastronomie und Beherbergung
In der Außengastronomie entfallen die Beschränkungen. In der Innengastronomie muss ein 3G-Nachweis erbracht werden. Im Innenbereich muss eine FFP2 Maske bis zum Sitzplatz getragen werden.
In Hotels und anderen Beherbergungsangeboten gilt 3G. Die FFP2 Maske muss hier in allen öffentlich zugänglichen Bereichen bis zum Sitzplatz getragen werden.
Körpernahe Dienstleistungen
Für Körpernahe Dienstleistungen gilt weiterhin eine FFP2-Pflicht. Ausnahmen sind dabei Leistungen bei denen das Gesicht unbedeckt bleiben muss, wie zum Beispiel bei einer Rasur.
Sportanlagen
Es entfallen jegliche Zustrittsbeschränkungen. Es muss im Innern eine FFP2 Maske getragen werden. Diese während der Übungen abgesetzt werden.
ÖPNV
Im ÖPNV muss eine FFP2 Maske getragen werden.
Besuche in Pflegeeinrichtungen
Beim Besuch von älteren und pflegebedürftigen Menschen oder welchen mit Behinderungen gelten strengere Regeln. Hier muss von jedem Besucher, auch von bereits geboosterten ein negativer Testnachweis erbracht werden. Außerdem muss eine FFP2 Maske getragen werden.
Schulen und Kitas
Schülerinnen und Schüler die nicht geboostert sind, müssen sich drei Mal die Woche testen. Bei einem Verdachtsfall in der Klasse werden alle Kinder, auch jene die bereits drei Mal geimpft sind, täglich getestet.
Die Maskenpflicht beschränkt sich in Schulen auf medizinische Masken.
Auch in Kindertagesstätten wird drei mal die Woche getestet. Ausgenommen sind Kinder unter 3 Jahren. Die Tests werden hier von der Einrichtung bereitgestellt.