Seit heute gelten neue Bedingungen für Bürgertests. Das Bundesgesundheitsministerium hat verordnet, dass der Anspruch auf einen wöchentlichen kostenlosen Schnelltest nicht mehr gelte.
Ansprüche auf kostenlose Schnelltests an öffentlichen Teststellen haben außerdem nur noch folgende asymptomatische Personengruppen:
- Kinder bis 5 Jahre
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen bisher nicht impfen lassen konnten, dazu gehören auch Schwangere im ersten Trimester
- Teilnehmende klinischer Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus
- zum Freitesten aus der Quarantäne, sofern notwendig
- Personen, die eine medizinische oder pflegerische Einrichtung besuchen, dort wohnen oder arbeiten, beispielsweise Krankenhäuser, ambulante Pflege, Entbindungseinrichtungen uvm.
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
- pflegende Angehörige
- Personen, die nachweislich im gleichen Haushalt mit Infizierten leben
Die Nachweise werden neben einem amtlichen Lichtbildausweis über Bescheinigungen der jeweiligen Gruppenzugehörigkeit erbracht. Das können der Mutterpass bei Schwangeren, ein Original eines ärztlichen Zeugnisses über eine Kontraindikation, die eine Impfung unmöglich macht, oder glaubhafte Versicherung des Umstandes sein.
An manchen Stellen, wie zum Beispiel Krankenhäusern oder Pflegeheimen, können stellenweise vor Ort Tests gemacht werden.
Wer aus anderen Gründen einen offiziellen Schnelltest machen möchte, muss in Zukunft 3€ Selbstbeteiligung zahlen. Dafür müssen Nachweise oder glaubhafte Versicherungen erbracht werden, dass entsprechende Personen
- eine Veranstaltung im Innenraum (Konzert, Hochzeit, Kino, Theater etc.) besuchen wollen
- dass am gleichen Tag Kontakt zu besonders gefährdeten Personen bestehen wird, so zum Beispiel zu Menschen über 60, mit Behinderungen oder Vorerkrankungen
- oder aber die erhöhte Risikowarnung in der Corona-App vorliegt
Für einen entsprechenden Nachweis können Eintrittskarten, die Corona-Warnapp oder Selbstauskünfte auf einem Formblatt bzw. mit einer digitalen Registrierung vorgelegt werden.
Anlasslose Tests müssen von der zu testenden Person selbst bezahlt werden. Personen mit Symptomen sollten zum Arzt gehen und werden dort getestet.
Diese Regelung gilt ab sofort.
(30.06.22)