Lingen: Die Stadtwerke Lingen und der Wasserverband Lingener Land haben in diesen Tagen die Ablesekarten für den Frischwasserverbrauch an die Haushalte versandt. Der jährliche Wasserverbrauch ist gleichzeitig auch Berechnungsgrundlage der Gebühren für die Schmutzwasserentsorgung, die von der Stadt Lingen (Ems) erhoben werden. Wer somit Wasser verbraucht hat, das nachweislich nicht in die Kanalisation eingeleitet wurde, kann seine Abwassergebühren unter bestimmten Voraussetzungen vermindern.
Dieser Wasserverbrauch – etwa für die Gartenbewässerung oder eine Viehtränke – fließt nicht in die Abwassergebühr ein, wenn der Verbrauch über einen Zwischenzähler nachgewiesen wird. Die Meldung dieses Zwischenzählerstandes muss bis spätestens Ende Februar 2023 an die Stadt Lingen (Ems) erfolgen. Die Stadt empfiehlt, schon jetzt diese Angaben mitzuteilen, denn sofern die Angaben bis zum 31. Dezember 2022 vollständig bei der Stadt vorliegen, kann eine Reduzierung der Abwassergebühren in den Jahresgebührenbescheiden 2023 berücksichtigt werden.
Ebenso sind auf diesem Weg Wassermengen, die zusätzlich zum Frischwasser, z. B. aus einer Hauswasserversorgungs- oder Regenwassersammelanlage im Haushalt verbraucht und der Kanalisation zugeführt werden, der Stadt Lingen mitzuteilen. Diese Mengen sind ebenfalls bei der Gebührenbemessung einzubeziehen. Auch hier ist der Nachweis über einen Zwischenzähler sinnvoll, da ansonsten die Wassermengen nach Anzahl der im Haushalt gemeldeten Personen anhand von Pauschalmengen berechnet werden müssen.
Vordrucke für die Anmeldung eines zwischengeschalteten Wasserzählers sowie die Meldung der besonderen Wassermengen können bei der Stadt Lingen (Ems), Fachdienst Kassen- und Steueramt, angefordert oder auf der städtischen Internetseite unter www.lingen.de/zwischenzaehler abgerufen werden. Dort ist auch eine Online-Meldung möglich.
Darüber hinaus weist die Stadt darauf hin, dass jegliche Änderungen von öffentlichen Anschlüssen (z. B. Einleitung von anfallendem Regenwasser in die städtische Oberflächenkanalisation) genehmigungspflichtig sind und somit vor der Durchführung entsprechend beantragt werden müssen.
Für weitere Fragen stehen die MitarbeiterInnen im Fachdienst Kassen- und Steueramt unter der Telefonnummer 0591 / 9144-224 zur Verfügung.
(Symbolbild)
(PM)
(09.12.22)