Landkreis Grafschaft Bentheim: „Wir alle hier haben die Daumen gedrückt, dass wir es schaffen. Die ersten Erfolge der Impfkampagne sind sichtbar. Nun sind wir seit fünf Werktagen bei einer Inzidenz unter 100. Damit werden ab Freitag die Beschränkungen der Bundesnotbremse fallen“, freuen sich Landrat Uwe Fietzek und der gesamte Pandemie-Stab des Landkreises. Mit einer neuen Allgemeinverfügung, der mittlerweile zehnten in diesem Jahr, wird dieser positiven Entwicklung Rechnung getragen. Sie gilt ab Freitag, den 21. Mai. Es greifen dann wieder die Regelungen der Landesverordnung.
„Damit gewinnen wir ein kleines Stück Normalität zurück, das wir uns alle hart erarbeitet haben. Wir sollten mit den ab Freitag geltenden Lockerungen gut umgehen. Übermut und Unachtsamkeit sind nicht angebracht“, betont Landrat Fietzek. „Schön wäre es, wenn die Entwicklung auch in den nächsten Wochen positiv bliebe.“
Was ab Freitag gilt:
Kontakte
Ab Freitag, den 21. Mai ab 0:00 Uhr ist die nächtliche Ausgangsperre aufgehoben.
Ein Haushalt darf sich mit zwei Personen eines anderen Haushalts treffen. Kinder bis 14 Jahren werden hier nicht eingerechnet. Die Kinder müssen aber zu den beiden Haushalten gehören – Kindergeburtstage o.ä. im größeren Kreis sind nach wie vor nicht gestattet.
Schulen
Hier bleibt es bei dem bisherigen Szenarienwechsel (von C zu B).
Kindertageseinrichtungen
Hier gilt ebenfalls weiterhin das Szenario B: Im eingeschränkten Regelbetrieb werden alle Kinder in der Gruppe betreut, in die sie aufgenommen wurden. Die Durchmischung von Kindern unterschiedlicher Gruppen ist dabei untersagt.
Einzelhandel
Es können auch Geschäfte wieder öffnen, die über die sogenannte Grundversorgung hinausgehen.
Bei Geschäften bis zu einer Verkaufsfläche von 200 qm können die Betreiber entscheiden, ob sie einen Zutritt mit Vorlage eines negativen Tests (alternativ: Impf- oder Genesenen- Nachweis) oder einen Zutritt per Terminvereinbarung („Click & Meet“) ermöglichen.
Bei Geschäften mit mehr als 200 qm Verkaufsfläche ist ein Zutritt nur mit Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder der Genesung zulässig.
Gastronomie
Die Innengastronomie bleibt weiterhin geschlossen (eine Öffnung ist erst im nächsten Schritt des Stufenplans vorgesehen).
Die Außengastronomie darf unter bestimmten Voraussetzungen geöffnet werden, dazu gehören: ein Hygienekonzept, sowie hinreichende Abstände zwischen den einzelnen Tischen. Ab 23 Uhr ist Sperrstunde. Es sind in der Außengastronomie Speisen und Getränke zulässig. Voraussetzung für den Zugang ist aber ein negativer Test (alternativ: Impfung oder Genesung). Die Gäste müssen an den Tischen bleiben und sobald sie aufstehen eine Maske tragen. Sanitäranlagen dürfen natürlich genutzt werden.
Kultur- und Freizeiteinrichtungen
Einrichtungen wie Gedenkstätten, Zoos, Tierparks sowie botanische Gärten, Museen, Ausstellungen, Galerien, Autokinos und Minigolfanlagen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen öffnen. Dazu zählen Hygienekonzepte, Kapazitätsbegrenzungen, Vorlage eines negativen Testergebnisses/Impfausweis/Genesenen-Nachweis durch die Besucher. Die gastronomischen Angebote in den Einrichtungen dürfen Speisen und Getränke nur analog der Regelungen für die Gastronomie verkaufen (d.h. „to go“ oder bei Außengastronomie nur bei Einhalten der Abstände und Kontaktbeschränkungen).
Achtung
Bei Zoos, Tierparks und botanischen Gärten gilt nur dann eine Testpflicht, wenn sich die Einrichtung nicht unter freiem Himmel befindet. Das bedeutet z.B. für den Tierpark Nordhorn: keine Testpflicht.
Auch Freizeitsparks oder mobile Freizeitsparks können unter den beschriebenen Voraussetzungen öffnen (Hygienekonzepte, Kapazitätsbegrenzungen, Vorlage eines negativen Testergebnisses/Impfausweis/Genesenen-Nachweis).
Körpernahe Dienstleister
Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Solarien, Tattoo-Studios oder ähnliche Betriebe dürfen sämtlich wieder öffnen. Aber: wenn bei der Dienstleistung das durchgehende Tragen einer medizinischen Maske nicht möglich ist, ist zuvor ein Schnelltest erforderlich (oder es liegt alternativ ein Impf- oder Genesenen-Nachweis vor).
Sport
Sport ist wieder zulässig. Es wird aber zwischen Sport in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel unterschieden.
In geschlossenen Räumen ist Sport nur mit Personen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts zulässig. Die betreuenden Personen unterliegen einer Testpflicht (alternativ: geimpft oder genesen), für die Sportler/innen besteht keine Testpflicht.
Unter freiem Himmel (kontaktloser Sport): Erwachsene dürfen (nach negativem Test) kontaktlosen Sport treiben. Aber es ist ein Abstand von jeweils zwei Metern einzuhalten bzw. je Person eine Fläche von 10 qm vorzusehen.
Unter freiem Himmel (Kontaktsport): Erwachsene dürfen nur mit Personen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts (plus deren Kinder bis einschließlich 14 Jahren) Sport treiben. In beiden Fällen besteht eine Testpflicht für die Betreuer.
Unter freiem Himmel dürfen auch bis zu 30 Kinder und Jugendliche (bis einschließlich 18 Jahren) in festen Gruppen Kontaktsport und kontaktlosen Sport treiben. Mannschaftssport ist möglich, allerdings keine Spiele gegen wechselnde andere Mannschaften. Für die Betreuer und volljährigen Sportler/innen gibt es eine Testpflicht, für die Kinder/Jugendlichen nicht.
Beherbergung
Beherbergungsbetriebe dürfen wieder öffnen. Noch nicht vollständig geimpfte oder genesene Gäste müssen aber bei der Anreise und mindestens zweimal pro Woche einen negativen Test nachweisen. Für Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und Campingplätze gilt, dass nicht mehr als 60 % belegt werden dürfen.
Bei Ferienwohnungen und Ferienhäuser gibt es eine eintägige Wiederbelegungssperre, um die Ab- und Anreise zu entzerren.
Auch mehrtägige Kinder- und Jugendfreizeiten in Gruppengrößen bis 50 Personen sind zulässig. (Voraussetzung: Testung bei Anreise und zweimal wöchentlich).
(Symbolbild)
(PM)
(19.05.21)