Meppen: Die Landesmittel in Höhe von 10 Mio. Euro an Hochwasser-Soforthilfen sind bereitgestellt. Am Mittwoch (24. Januar) ist die Förderrichtlinie des Landes Niedersachsen für akute Hochwasserhilfen in Kraft getreten. Damit können Privatpersonen ab sofort beim Landkreis Emsland als zuständiger Bewilligungsbehörde entsprechende Anträge stellen.
„Nur akute Notfälle sind anspruchsberechtigt. Hierzu zählt nicht der aufgequollene Parkettboden, sondern es geht darum, eine vorübergehende Notlage bei der Unterkunft oder der Wiederbeschaffung von Hausrat finanziell zu überbrücken“, erläutert Landrat Marc-André Burgdorf. Schäden an Gebäuden, landwirtschaftlichen Flächen oder in Unternehmen hingegen können durch den Hilfsfonds nicht ausgeglichen werden.
Die Schäden müssen durch das Hochwasser ab dem 24. Dezember 2023 in Einzugsgebieten bestimmter Gewässer – im Landkreis Emsland sind dies die Ems bis zur Seeschleuse Papenburg und die Hase – entstanden sein. Dazu gehören u. a. auch Schäden durch aufsteigendes Grundwasser (sowohl entlang der Fließgewässer als auch des damit verbundenen Grundwasserkörpers) sowie überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation. Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge.
Das Land Niedersachsen zahlt bei einem Gesamtschaden von 5 000 Euro oder mehr eine Soforthilfe in Höhe von 500 Euro für jede erwachsene Person und 250 Euro für jedes Kind, aber maximal 2 500 Euro je Haushalt. Nur in Einzelfällen kann in einer besonders akuten und begründeten Notlage für Privathaushalte ausnahmsweise eine Soforthilfe bis zu 20 000 Euro gewährt werden. Liegt ein Versicherungsschutz vor, sind beglichene Zahlungen an das Land Niedersachsen abzutreten.
Der Antrag für Soforthilfe und weitere Informationen sind unter www.emsland.de (Startseite) zu finden. Der Antrag ist schriftlich bis zum 22. März 2024 unter der E-Mail-Adresse hochwasserhilfe@emsland.de zu stellen. Für weitere Rückfragen ist die Hotline 05931/44889802 beim Landkreis Emsland eingerichtet worden. Die Verwendung der Soforthilfe muss durch Belege (Kaufquittungen, Kauf- und Dienstleistungsrechnungen mit Kontoüberweisungsbeleg) bis zum 30. Juni 2026 nachweisbar sein. Für den Fall, dass das Land den Betroffenen später weitere Zahlungen gewährt, werden die Nothilfen angerechnet.
(Symbolbild)
(PM)
(25.01.24)