Wie gestern bereits von Ministerpräsident Stephan Weil angekündigt, erlässt das Land Niedersachsen heute durch Sozialministerin Carola Reimann ein Beherbergungsverbot zur Eindämmung des Corona-Virus. Die dafür notwendige Niedersächsische Corona-Beherbergungs-Verordnung wird am heutigen 9. Oktober 2020 im Gesetz und Verordnungsblatt des Landes veröffentlicht (siehe Anlage). Das Beherbergungsverbot tritt morgen (Samstag, 10. Oktober 2020) in Kraft.
Gesundheitsministerin Dr. Carola Reimann erklärt dazu: „Die Landesregierung hat sich diese Entscheidung nicht leicht gemacht, aber die bundesweit stark steigenden Infektionszahlen erfordern ein entschlossenes Handeln. Das Beherbergungsverbot ist dabei im Vergleich zu Quarantäneverpflichtungen für Reisende aus Gebieten mit hohen Infektionszahlen das deutlich mildere Mittel und entspricht der Verabredung der Länder zu einem möglichst einheitlichen Vorgehen.“
Nach der neuen Verordnung sind von morgen an Übernachtungen zu touristischen Zwecken in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben, aber auch in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen leider all denjenigen verboten, die aus Gebieten oder Einrichtungen mit besonders hohen Infektionszahlen kommen.
Wirtschaftsminister Dr. Bernd Althusmann betont: „Für die niedersächsische Tourismuswirtschaft ist das ein herber Rückschlag in der gerade begonnenen Erholungsphase. Wir werden die Betriebe mit den Folgen nicht alleinlassen. Wir planen kurzfristige Hilfsmaßnahmen im Umfang von bis zu 10 Millionen Euro. Damit wollen wir Einnahmeausfälle aufgrund des jetzt beschlossenen Beherbergungsverbots ausgleichen.“
Entscheidend für das Aussprechen des Beherbergungsverbotes ist, ob in dem Gebiet in den letzten sieben Tagen mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.00 Einwohnerinnen und Einwohnern aufgetreten sind. Maßgeblich für diese Einschätzung sind hier die vom Robert-Koch-Institut täglich auf Kreisebene veröffentlichten Werte. Wenn in einem Kreis oder in einer kreisfreien Stadt diese sogenannte 7-Tages-Inzidenz höher liegt als 50, wird vom Gesundheitsministerium geprüft, ob es Hinweise dafür gibt, dass es sich um ein eng eingrenzbares Infektionsgeschehen handelt.
Alle Gebiete, deren Bürgerinnen und Bürger vom Beherbergungsverbot in Niedersachsen betroffen sind, werden vom Gesundheitsministerium auf der Internetseite der Landesregierung unter www.niedersachsen.de/coronavirus veröffentlicht.
Menschen, die aus einem Gebiet mit entsprechend hohen Infektionszahlen kommen, können sich jedoch einem freiwilligen Corona-Test unterziehen. Wenn sie dann über ein ärztliches Zeugnis in Papierform oder in digitaler Form verfügen, das bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus vorhanden sind, dürfen sie in Niedersachsen Ferien machen. Das ärztliche Zeugnis muss jedoch auf einer molekularbiologischen Testung basieren, die höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist. Maßgeblich für diese Frist ist dabei das Vorliegen des Testergebnisses.
Das Unterbringungsverbot gilt nicht für Übernachtungsgäste die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst anreisen. Ausgenommen von dem Beherbergungsverbot sind auch Menschen, die aus privaten Gründen nach Niedersachsen kommen, etwa um enge Angehörige oder Lebenspartner zu besuchen oder um Sorge- oder Umgangsrechte wahrzunehmen oder um schutzbedürftigen Personen Beistand und Pflege zu leisten. Das für den Beherbergungsbetrieb zuständige Gesundheitsamt kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Ausnahmen zulassen. Das Beherbergungsverbot gilt nicht für Personen, die bereits vor der Veröffentlichung dieser Verordnung nach Niedersachsen eingereist sind. Wer also schon hier im Land ist und hier bereits Urlaub macht, darf bleiben. Für Menschen die aus einem Gebiet mit hohen Infektionsgeschehen in Niedersachsen kommen, gilt der Zeitpunkt des Beginns der Beherbergung. Verstöße gegen das Beherbergungsverbot stellen Ordnungswidrigkeiten dar und werden mit Geldbußen bis zu 25.000 € geahndet.
(09.10.20)