LK Emsland: Betreiber von Beherbergungsstätten, Hotels, Campingplätzen, Wohnmobilplätzen und private sowie gewerbliche Vermieter von Ferienwohnungen, Ferienzimmern sowie Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten ist es künftig untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Betroffen von dieser weiteren Regelung sind auch Kur- und Reha-Einrichtungen. Personen, die eine dieser Einrichtungen nutzen, müssen sofort, spätestens aber bis zum 25. März, ihre Rückreise antreten. Die neuen Regelungen und Nachsteuerungen wurden durch eine neue Erlasslage des Landes Niedersachsen notwendig. Darüber hinaus gelten neue Bestimmungen für Gaststätten, Restaurants, Kantinen und Mensen: Sie dürfen nur noch dann öffnen, wenn die Tische, aber auch die Gäste einen Abstand von mindestens 2 m haben, nicht wie bislang 1,50 m. Diese und weitere Maßnahmen reduzieren den Kontakt von Menschen und tragen zum Schutz eines jeden einzelnen bei. Zudem ist zur Eindämmung der Atemwegserkrankung Covid-19 die Beschränkung von sozialen Kontakten in Werkstätten und Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie in vergleichbaren Angeboten der Eingliederungshilfe per Verfügung geregelt worden. Diese Einrichtungen dürfen nicht mehr betreten werden von Menschen, die in einer betreuten Unterkunft (besondere Wohnform, Wohnheim) leben. Dieses Betretungsverbot gilt auch für2Personen, die bei Erziehungsberechtigten oder ihren Eltern wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist. Menschen mit Behinderungen, die in Wohngruppen leben und sich selbst versorgen können oder eine Betreuung erhalten, sind von dieser Regelung ebenfalls betroffen. Ausgenommen von diesem Betretungsverbot sind Menschen mit Behinderung, die eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Betreuung nicht sichergestellt werden kann. Für diese Menschen wird eine Notbetreuung in kleinen Gruppen von maximal drei Personen vorgehalten. Ebenfalls vom Betretungsverbot ausgenommen sind Betriebsbereiche von Werkstätten, die medizinische und/oder pflegerelevante Produkte herstellen oder in diesen Bereichen die Versorgung mit Speisen sicherstellen sowie Betriebsbereiche, die Leistungen und Unterstützungsarbeiten durchführen wie beispielsweise Wäschereien. Die Träger von Werkstätten haben sicherzustellen, dass Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden. Alle Bestimmungen gelten vorerst bis zum 18. April und können ggfls. verlängert werden.
(Symbolbild)
(18.03.20)