In Niedersachsen ist am heutigen Montag die geänderte Corona-Verordnung in Kraft getreten. Damit setzt das Land den jüngsten Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) mit der Bundeskanzlerin um. Der Beschluss basiert darauf, dass durch die bisherigen Maßnahmen und insbesondere durch das besonnene Verhalten der Bürgerinnen und Bürger die Infektionszahlen gesenkt werden konnten. Gleichzeitig bewegt sich das Infektionsgeschehen aber weiterhin auf einem zu hohen Niveau, vor allem angesichts der zusätzlichen Gefahren, die von Mutationen des SARS-CoV2-Virus ausgehen. Vor diesem Hintergrund werden die bisherigen Maßnahmen bis zum 14. Februar 2021 verlängert und durch weitere Vorgaben ergänzt, die unter anderem eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie eine Ausweitung des Arbeitens im Homeoffice umfassen. Die Vorgaben zum Homeoffice werden nicht in den Länderverordnungen erfasst, sondern in einer gesonderten Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales geregelt. Diese Bundesverordnung soll am Mittwoch, den 27. Januar 2021 in Kraft treten und zunächst bis zum 15. März 2021 befristet sein.
Ministerpräsident Stephan Weil: „Die Infektionszahlen gehen bundesweit und auch bei uns in Niedersachsen zurück. Mein herzlicher Dank gilt allen Bürgerinnen und Bürgern, die sich nach wie vor in überwiegender Mehrheit sehr umsichtig und verantwortungsvoll verhalten. Ich habe großes Verständnis dafür, dass mittlerweile viele Menschen die durch das Virus verursachten Einschränkungen zunehmend als schwere Bürde empfinden. Wir dürfen jedoch jetzt nicht nachlassen, um das mühsam Aufgebaute nicht wieder einzureißen. Von den Virusmutationen geht nach Ansicht von Experten eine sehr hohe Ansteckungsgefahr aus. Um eine schnelle Ausbreitung der Mutationen zu verhindern, müssen die Infektionszahlen noch zügiger und deutlicher sinken als bislang. Deshalb gilt auch weiterhin, dass wir alle gemeinsam unsere Kontakte noch stärker auf ein absolutes Minimum reduzieren müssen. Auch in der Arbeitswelt müssen – wo immer es geht – die Möglichkeiten zum mobilen Arbeiten und zum Homeoffice noch intensiver genutzt werden.“
Homeoffice:
Die Vorgaben zum Homeoffice werden nicht in den Länderverordnungen erfasst, sondern in einer gesonderten Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales geregelt. Diese Bundesverordnung soll am Mittwoch, den 27. Januar 2021 in Kraft treten und zunächst bis zum 15. März 2021 befristet sein. Laut BAMS umfasst die Verordnung folgende neue Vorgaben:
- Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
- Es gelten strengere betriebliche Arbeitsschutzregelungen für Abstände und Mund-Nasen-Schutz:
- Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
- In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
- Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.
Weiterführende Informationen sowie den Verordnungsentwurf finden Sie auf den Seiten des BAMS:
Änderungen in der Corona-Verordnung des Landes:
Kontaktbeschränkungen:
Weil sich das Virus von Mensch zu Mensch überträgt, gelten auch in der geänderten Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen umfassende Kontaktbeschränkungen. Jede Person hat Kontakte zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
Jede Person darf sich in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung nur
allein oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, und höchstens einer weiteren Person oder als Einzelperson mit mehreren Personen aus einem gemeinsamen Hausstand sowie jeweils mit zugehörigen Kindern bis einschließlich drei Jahren aufhalten (§ 2 Abs.1). Eine private Betreuung von Kindern in Kleingruppen ist möglich (§ 11 Abs. 1). Durch die geänderte Verordnung sind jetzt ausdrücklich auch Betreuungen von Kindern durch die Großeltern in deren oder in der elterlichen Wohnung zulässig.
Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, die zulässigen Kontakte möglichst auf gleichbleibende Personen zu beschränken und sich nicht mit unterschiedlichen Personen zu treffen.
Pflicht zum Tragen Medizinischer Masken:
Vor dem Hintergrund möglicher besonders ansteckender Virus-Mutationen haben Bund und Länder in ihrem jüngsten MPK Beschluss darauf hingewiesen, dass medizinische Masken eine höhere Schutzwirkung haben als Alltagsmasken. Der Begriff „Medizinische Masken“ im Sinne der geänderten Landesverordnung umfasst insbesondere OP-Masken, aber auch Atemschutzmasken der Kategorie FFP2 und Masken mit mindestens gleichwertigem genormten Standard. Nicht zulässig sind Atemschutzmasken mit Ausatemventil. Sie schützen zwar denjenigen, der sie trägt, nicht aber die Umstehenden.
In Niedersachsen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske insbesondere an folgenden Orten/in folgenden Situationen:
- in den derzeit geöffneten Bereichen des Handels, hierzu gehören: Lebensmittelhandel, Wochenmärkte, Getränkehandel, Abhol- und Lieferdienste, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien, Geschäfte für Optik und Hörgeräte, Banken, Poststellen etc.,
- im öffentlichem Personenverkehr, das heißt in Verkehrsmitteln (Bus, Bahn, Zügen, Taxen, Fähren sowie in Bahnhöfen, an Haltestellen und deren Wartebereichen,
- wenn Tätigkeiten oder Dienstleistungen die Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 m erfordern. Das gilt insbesondere in der Gesundheitsversorgung, der Pflege und bei körpernahen Dienstleistungen. Hierzu gehören auch Arztpraxen,
- in Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen in Kirchen, Synagogen, Moscheen und anderen geschlossenen Räumlichkeiten und auch bei Zusammenkünften anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften.
Die Pflicht, an den genannten Orten medizinische Masken zu tragen, trifft Kinder zwischen dem 6. und dem 15. Geburtstag nicht. Bei ihnen reicht eine einfache Mund-Nasen-Bedeckung. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind generell schon bislang von der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ausgenommen (§ 3 Absatz 6 Satz 1).
Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkehrsmitteln müssen nach der Verordnung auf die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken hinweisen und auf etwaige Verstöße reagieren (§ 3 Absatz 7 Satz 2).
Generell wird in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen – insbesondere in geschlossenen Räumen – unvermeidbar ist, die Nutzung medizinischer Masken dringend angeraten.
Religiöse Veranstaltungen/Zusammenkünfte von Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften
Bei Gottesdiensten in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie bei Zusammenkünften anderer Glaubensgemeinschaften muss der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt bleiben. Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auch am Platz. Der Gemeindegesang bleibt untersagt. Neu in der geänderten Verordnung wird geregelt (§9 Abs. 1 Satz 6), dass Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei Veranstaltungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 bei den örtlich zuständigen Behörden spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen sind, sofern keine generellen Absprachen mit den entsprechenden Behörden getroffen werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die maximal zulässige Kapazität der verfügbaren Räumlichkeiten insbesondere bei Veranstaltungen mit vorhersehbar hoher Frequentierung nicht überschritten wird und die strengen Schutz- und Hygienemaßnahmen in den Einrichtungen, in denen diese Zusammenkünfte stattfinden sollen, eingehalten werden können und auch eingehalten werden. Damit werden die Veranstalter zusätzlich dahingehend unterstützt, dass die Zusammenkünfte rechtskonform durchgeführt werden.
Diese Regelung richtet sich nicht an die großen christlichen, islamischen oder jüdischen Religionsgemeinschaften, die an feststehenden und allgemein bekannten Wochentagen wiederkehrend die betreffenden Veranstaltungen auf der Grundlage eines den Vorschriften dieser Verordnung entsprechenden Hygienekonzeptes zur Wahrung von Teilnehmerzahlen, Abständen etc. durchführen. Das Hygienekonzept ist in diesen Fällen – soweit noch nicht erfolgt – aber den zuständigen örtlichen Behörden bekannt zu geben und mit diesen abzusprechen.
Schulen/Kitas
Allgemein gilt: Schulen und Kitas in Niedersachsen bleiben weitestgehend geschlossen. Mit rund 75 Prozent verbleiben die allermeisten Schülerinnen und Schüler im Distanzunterricht nach Szenario C. Eine Notbetreuung wird angeboten. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die niedersächsischen Vorgaben im Einklang mit dem jüngsten MPK-Beschluss befinden. Zudem sei darauf hingewiesen, dass Eltern, die ihre Kinder – dort, wo es zulässig ist – nicht zur Schule schicken möchten, durch die Aufhebung der Präsenzpflicht Anspruch auf das ausgeweitete Kinderkrankentagegeld haben.
Folgende neue Regeln in den §§ 12 und 13 gelten für Schulen und Kitas:
- Die Kindertageseinrichtungen werden weiterhin in Szenario C betrieben. Eine Notbetreuung für in der Regel bis zu 50 Prozent der Normalgruppengrößen wird angeboten. Die Höchstgrenzen gelten auch für Großtagespflegestellen. Kindertagespersonen können ihr Regelangebot in sehr kleinen Betreuungsgruppen weiterhin ungeschmälert vorhalten.
- Die Schülerinnen und Schüler des Primarbereiches sowie alle Schülerinnen und Schüler der Förderschulen für geistige Entwicklung einschließlich Tagesbildungszentren werden im Wechselunterricht nach Szenario B in geteilten Klassen unterrichtet. Die Pflicht zum Präsenzbesuch wird jedoch aufgehoben und die Möglichkeit auf reinen Distanzunterricht eingeräumt.
- Alle Abitur- und weiteren Abschlussklassen werden in geteilten Klassen nach Szenario B unterrichtet. Die Pflicht zum Präsenzbesuch wird auch hier aufgehoben. Auch hier haben die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit nur auf Distanz unterrichtet zu werden.
- Die Sekundarbereiche I und II (SJG 5 bis 8 in der Regel, wenn keine Abschlüsse gemacht werden auch 9 und 10 sowie 11 und 12 verbleiben im Distanzlernen nach Szenario C. Für die berufsbildenden Schulen gilt ebenfalls grundsätzlich Distanzlernen nach Szenario C. Eine Notbetreuung wird angeboten für Kinder der Schuljahrgänge 1 bis 6 in den Szenarien B und C.
Weitergehende Informationen erhalten Sie auf den Seiten des Niedersächsischen Kultusministeriums: https://www.mk.niedersachsen.de
Heime für ältere oder pflegebedürftige Menschen
Aufgrund der hohen Inzidenzen in der älteren Bevölkerung und zahlreichen schweren Ausbrüchen in Alten- und Pflegeinrichtungen trotz aller bereits getroffenen Maßnahmen wie der Umsetzung von Hygienekonzepten und der Breitstellung von Schutzausrüstung, wird die Testpflicht verschärft. Mindestens bis die Impfungen mit beiden Impfdosen in den Einrichtungen abgeschlossen sind und die Personen eine entsprechende Immunität aufgebaut haben, kommt dem Schnelltest bei Betreten der Einrichtungen eine besondere Bedeutung zu.
- Beschäftigte in Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen und in den weiteren in § 14 Absatz 2 Satz 1 genannten Wohnformen sowie die dort eingesetzten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, Praktikanteninnen und Praktikanten, ehrenamtlich Tätige, Bundesfreiwilligendienstleistende und Freiwilligendienstleistende haben an jedem Tag, an dem sie in den Einrichtungen oder für die ambulanten Pflegedienste tätig sind, einen PoC-Antigen-Schnelltest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Einrichtungen sind in der Verantwortung, eine umfassende Umsetzung der Testverordnung sicherzustellen. Unterstützend sollen Bundeswehrsoldaten und im zweiten Schritt Freiwillige vorübergehend zur Durchführung der Schnelltests in den Einrichtungen eingesetzt werden. Die Hilfsorganisationen in Deutschland übernehmen die entsprechenden Schulungen. Die kommunalen Spitzenverbände koordinieren die Erfassung des regionalen Bedarfs, die Bundesagentur für Arbeit wird die Vermittlung unterstützen.
- Für das Personal in Alten- und Pflegeinrichtungen wird zudem beim Kontakt mit den Bewohnerinnen und Bewohnern eine FFP2-Maskenpflicht vorgesehen.
Verbot von Übernachtungen in Wohnmobilen im öffentlichen Raum
Den Betreibern von Camping- sowie Wohnmobilstellplätzen war schon bislang das Gestatten von touristischen Übernachtungen untersagt (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c und d). Dies hat dazu geführt, dass sich die Übernachtungen insbesondere mit Wohnmobilen zunehmend in den öffentlichen Straßenraum verlagern. Dieser Verlagerung begegnet die nun getroffene Regelung. Auch bei Übernachtungen im öffentlichen Straßenraum besteht die Gefahr, dass sich an touristischen Hotspots unzulässige Menschenansammlungen bilden und es daneben zu zusätzlichen Kontakten kommt. Auch sind sie deshalb jetzt untersagt (§ 10 Absatz 2a).
Diese Änderungen in der Corona-Verordnung sind am 25. Januar 2021 in Kraft getreten. Befristet ist die Geltungsdauer der Verordnung auf den 14. Februar 2021.
Die Lesefassung der Verordnung finden Sie ebenso wie die Änderungsbefehle und den Begründungstext auch auf unserer Webseite: https://www.niedersachsen.de/Coronavirusvorschriften-der-landesregierung-185856.html.
(Symbolbild)
(PM)
(25.01.21)