Während Großbritannien und Dänemark bereits die Spitze der Infektionswelle mit der Omikron-Variante erreicht hat und sich auf dem Weg ins normale Leben befindet, schnellen bei uns die Zahlen derzeit in die Höhe. Daher mahnt der MHH-Professor Tobias Welte noch vorsichtig zu sein. Eine maximale Infektionsbelastung werde für die zweite und dritte Februarwoche erwartet. Bis dahin werden die aktuellen Schutzmaßnahmen aufrechterhalten. Die Winterruhe wird daher bis zum 23. Februar verlängert. Ministerpräsident Stephan Weil hofft derweil nach dem Peak Mitte/ Ende Februar weniger Schutzmaßnahmen anwenden zu müssen. Es gebe immerhin noch viele Patienten und Patientinnen, die im Krankenhaus behandelt werden müssten. Damit keine Überforderung in den Kliniken passiere, sei es wichtig weiterhin Vorsicht walten zu lassen.
Mit der heute verkündeten und morgen in Kraft tretenden Änderungsverordnung werden die Kontaktbeschränkungen, Nachweiserfordernisse und Maskenpflichten im Wesentlichen aufrechterhalten. Punktuelle Veränderungen gibt es in den folgenden Bereichen:
- Weitere Ausnahmen von dem zusätzlichen Erfordernis, einen negativen Testnachweis vorzulegen (§7 Absatz 6 CoronaVO)
Die Pflicht zur ergänzenden Vorlage eines Nachweises über eine negative Testung gilt schon bislang nicht für Personen,
- die zusätzlich zu einer Erst- und Zweitimpfung auch eine Boosterimpfung nachweisen können.
Zukünftig entfällt die Testpflicht auch für diejenigen, die nachweisen können, dass sie
- immunisiert sind durch eine Impfung und eine Infektion mit dem Coronavirus,
- frisch vollständig geimpft sind, also über einen vollständigen Impfschutz in Form von zwei Einzelimpfungen verfügen, von denen die zweite nicht mehr als 90 Tage zurückliegt oder
- den vollständigen Impfschutz (nur) durch vorherige Infektion erworben haben, wenn die dazu ergangene Testung mindestens 28 Tage, aber nicht mehr als 90 Tage zurückliegt.
So gilt:
- 2Gplus für Mannschaftssport und 3G für Individualsport auf Außensportanlagen (§ 8 b Abs. 4 S. 5 sowie § 8 b Abs. 5 S. 5)
- Testpflicht auch in der Kinderbetreuung (§ 15)
Zum 15. Februar wird aus dem freiwilligen Testangebot für Kindergartenkinder eine verbindliche Testpflicht. Sie wird für Kinder ab der Vollendung des dritten Lebensjahres in Kindertagesbetreuung eingeführt. Diese Testpflicht gilt auch für in Kindertagesbetreuung betreute Schulkinder in Ferienzeiten. Die verbindlichen Tests finden dreimal pro Woche statt und sollen die Sicherheit für Kinder, Eltern und Kita-Personal weiter erhöhen.
- Verschärfung der täglichen Testpflicht im Schulbereich (§ 16 Absatz 3)
Von der täglichen Testpflicht im Schulbereich werden ab morgen nur noch Schülerinnen und Schüler ausgenommen, die nicht nur zweimal geimpft sind, sondern zusätzlich eine Auffrischungsimpfung erhalten haben oder die doppelt geimpft und von einer Covid-Infektion genesen sind. Bislang reichten zwei Impfungen aus.
Die Betroffenen sollen sich zu Hause vor Beginn des Unterrichts testen – damit soll verhindert werden, dass bei einem positiven Test eine mögliche Corona-Infektion in die Schule getragen wird. Die Tests werden weiterhin vom Land über die Schulen bereitgestellt.
- Geltungsdauer (§ 23)
Die Geltungsdauer der Corona-Verordnung wird verlängert bis zum 23. Februar 2022.
(PM)
(Symbolbild)
(01.02.22)