Geeste: Zum Schutz vor einer Ausbreitung der Geflügelgrippe hatte der Landkreis Emsland für den Bereich der Gemeinde Geeste mehrere Allgemeinverfügungen erlassen, die tierseuchenbehördliche Maßnahmen vorsahen. Ab Mittwoch, 17. Dezember, werden Teile der betroffenen Gemeindegebiete wieder frei von tierseuchenrechtlichen Einschränkungen sein. Mit der Aufhebung der Überwachungszone endet formal der Ende Oktober amtlich festgestellte Geflügelpestausbruch in der Gemeinde Geeste, bei dem eine Putenmasthaltung mit insgesamt 4400 Tieren (Hennen und Hähne) als erster emsländischer Betrieb in dieser Saison vom Hochpathogenen Influenza-A-Virus (HPAI) betroffen war. Zudem war Mitte November in einem Betrieb in Geeste in zwei Masthähnchenställen mit rund 53.000 Tieren das Virus nachgewiesen worden. Auch hier enden nun die tierseuchenrechtlichen Regelungen. Um die Ausbreitung des Virus zu verhindern, hatte der Landkreis Emsland strenge Maßnahmenergriffen. So wurde per Allgemeinverfügung am 30. Oktober für den ersten betroffenen Betrieb in Geeste bzw. am 14. November für die weitere Tierhaltung eine Einrichtung von Restriktionszonen (Schutzzone und Überwachungszone) rund um die beiden Ausbruchsbetriebe angeordnet. Diese Allgemeinverfügungen werden mit Wirkung zum 17. Dezember aufgehoben. Aufgrund des aktuellen Geflügelpestgeschehens überschneiden sich Teilbereicheunterschiedlicher Restriktionszonen. Im Gemeindegebiet Geeste haben daher weiterhininsbesondere die Allgemeinverfügung Nr. 14/2025 (Nordhorn 2) und die Allgemeinverfügung Nr.16/2025 (Nordhorn 3) Bestand, die aus dem Geflügelpestgeschehen im Landkreis Grafschaft Bentheim resultieren. Betriebe im überlappenden Bereich unterliegen den jeweils geltenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen der weiteren noch geltenden Allgemeinverfügungen. Anhand der auf der Internetseite www.emsland.de bereitgestellten Lagekarte, können sich die Geflügelhalter informieren, ob sich ihr Betrieb weiterhin in einer Schutz- und Überwachungszone befindet. Eine Schutzzone kann frühestens 21 Tage nach der Reinigung eines betroffenen Betriebsaufgehoben werden; das Gebiet wird dann zur Überwachungszone. Frühestens 30 Tage nach Räumung der Ausbruchsbetriebe kann die Überwachungszone entfallen, sollten keine neuen Fälle festgestellt werden.
(Symbolbild)
(PM)
(11.12.25)