Meppen: Zum Schutz vor der Geflügelgrippe hatte der Landkreis Emsland für mehrere Gebiete Allgemeinverfügungen erlassen, die tierseuchenbehördliche Maßnahmen vorsahen. Diese erlöschen nun in der Stadt Haren (Ems) und der Samtgemeinde Herzlake gänzlich und in der Gemeinde Twist zum Teil.
Bei einem am 1. September amtlich bestätigtem Vogelgrippefall in der Stadt Haren (Ems), bei dem rund 41.000 Hühner betroffen waren, werden alle tierseuchenbehördlich angeordnete Maßnahmen aufgehoben. Sowohl die Schutzzone als auch die Überwachungszone fallen ab Mittwoch, 5. Oktober, weg.
Darüber hinaus war der Landkreis Emsland durch einen Ausbruch von Geflügelgrippe in Menslage im Landkreis Osnabrück betroffen. Ein Teil der Überwachungszone rund um den Ausbruchsbetrieb befand sich in der Samtgemeinde Herzlake. Auch hier regelte eine Allgemeinverfügung des Landkreises Emsland entsprechende Schutzmaßnahmen, die eine weitere Ausbreitung der Vogelgrippe verhindern sollten. Nach dem Erlöschen der Vogelgrippe kann für diesen Bereich, nachdem bereits die Schutzzone am 20. September aufgehoben worden war, ebenfalls die Überwachungszone aufgehoben werden. Dies gilt ab Freitag, 30. September.
Die Schutzzone, die in der Gemeinde Twist am 9. September eingerichtet worden war, muss nun ebenfalls nicht mehr länger aufrechterhalten werden. Hier war die Einrichtung von Restriktionszonen durch den Ausbruch in einem Putenmastbetrieb notwendig geworden, der in unmittelbarer Nachbarschaft zum Ausbruch im Harener Stadtgebiet lag. Im Putenmastbetrieb in Twist waren etwa 19.000 Puten gehalten worden. Die Schutzzone geht hier ab dem 5. Oktober in der Überwachungszone auf, die sich in einem 10 km-Radius um den Ausbruchsbetrieb befindet.
Die Schutzzone kann 21 Tage nach der Reinigung eines betroffenen Betriebs aufgehoben werden, solange kein neuer Fall auftritt. Das Gebiet wird dann Teil der Überwachungszone, die frühestens nach 30 Tagen aufgehoben werden kann. Somit gelten für den Betrieb in Twist nunmehr die Einschränkungen der Überwachungszone. Dazu zählt, dass jeglicher Transport von lebendem Geflügel und von Eiern verboten ist. Ebenfalls ist die Teilausstallung für Geflügel untersagt. Weiterhin wurde die Aufstallung des Geflügels verfügt. Die besondere Beachtung von Hygienemaßnahmen wurde ebenfalls angeordnet.
(Symbolbild)
(PM)
(28.09.22)