Meppen: Wie bereits in den Jahren 2018, 2019, 2020 und 2022 machen die derzeitigen Wetterverhältnisse mit wenig Regen und Trockenheit noch relativ früh im Jahr eine Waldbrandverordnung notwendig. Nach der Waldbrandprognose des Deutschen Wetterdienstes (DWD) besteht im Landkreis Emsland aktuell ein hohes Waldbrandrisiko der Kategorie 4 und in den kommenden Tagen eine mittlere Waldbrandgefahr der Kategorie 3 von insgesamt 5 Gefahrenstufen. Die Waldbrandverordnung des Landkreises Emsland tritt am heutigen Dienstag, 13. Juni, in Kraft. Zugleich ruft der Landkreis Emsland vor diesem Hintergrund zu einem sparsamen Umgang mit der wertvollen Ressource Wasser auf.
Auch der Waldbrandbeauftragte der Niedersächsischen Landesforsten für den Landkreis Emsland, Uwe Aegerter, bestätigt die Einschätzung eines hohen Waldbrandrisikos. Nach Ansicht des Experten machen die geringen Regenmengen der vergangenen Tage den Erlass einer Verordnung notwendig. Die trockenen Waldböden und die trockene Waldvegetation seien leicht entflammbar.
Die Waldbrandverordnung des Landkreises verbietet es daher Besuchern von Wäldern, Mooren und Heidegebieten, die befestigten Straßen, befahrbaren Wege sowie markierten Wander- und Reitwege zu verlassen. Auch ist es untersagt, Wälder, Moore und Heidegebiete mit Kraftfahrzeugen zu befahren und dort oder in gefährlicher Nähe von Wäldern, Mooren und Heidegebieten außerhalb von dafür gekennzeichneten Parkflächen Fahrzeuge abzustellen. Ausgenommen von diesem Verbot sind die Jagdausübung sowie Personen, die öffentliche Aufgaben sowie die rechtmäßige Bewirtschaftung und Nutzung von Grundstücken erledigen. Zudem sollen die Zufahrten zu Wäldern, Mooren und Heide unbedingt für mögliche Feuerwehreinsätze freigehalten werden. Es ist außerdem nicht gestattet, in Wäldern, Mooren und Heidegebieten oder in gefährlicher Nähe davon Feuer anzuzünden, zu rauchen und mit feuergefährlichen Gegenständen umzugehen. Verstöße können mit Ordnungsgeldern bis zu 5000 Euro geahndet werden.
Der Landkreis Emsland ruft zudem zu einem bewussten und sparsamen Umgang mit Wasser auf. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz ergibt sich eine Verpflichtung, Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung, aus Oberflächengewässern und Grundwasser sorgsam einzusetzen. So sind beispielsweise die Beregnung öffentlicher und privater Grünflächen (u. a. Gartenbewässerung), von Sportanlagen wie Rasen-, Tennis- oder Golfplätzen sowie die Beregnung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen nur dann zulässig, wenn lediglich eine geringe Verdunstung zu erwarten ist. Dazu gehört der Verzicht auf das Sprengen u. a. von Rasenflächen in der Zeit von 12 bis 18 Uhr, weil dann die höchste Verdunstung vorliegt. Grundsätzlich sollte Trinkwasser nicht für die Bewässerung des Gartens oder das Befüllen von Pools verwendet werden. Wo es möglich ist, sollte auf andere Quellen wie beispielsweise Regentonnen oder Hauswasserbrunnen zurückgegriffen werden.
Für eine Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Lediglich eine geringfügige Grundwasserentnahme von maximal 10 m³/Tag und das Schöpfen von Wasser aus Oberflächengewässern mit Handgefäßen (zum Beispiel Gießkanne, Eimer oder ähnliches, jedoch nicht die Benutzung einer Pumpe) darf ohne Zustimmung der Wasserbehörde erfolgen.
(Symbolbild)
(PM)
(13.06.23)