Sögel / Osnabrück: Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Beschluss vom 10. November 2020 das Urteil des Landgerichts Osnabrück in einem 25 Jahre zurückliegenden Mordfall bestätigt. Die 6. Große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hatte mit dem nun rechtskräftigen Urteil vom 13. März dieses Jahres einen heute 66 Jahre alten Mann wegen der Ermordung einer jungen Frau aus Sögel, im Sommer 1995, zu lebenslanger Haft verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts in dem Urteil vom 13. März besuchte das spätere Opfer am 21. August 1995 mit Verwandten und Freunden die Sögeler Kirmes. In der Nacht machte die junge Frau sich dann allein auf dem Heimweg. Anzunehmen sei, so die Kammer, dass sie dazu ihrer Gewohnheit folgend ein Taxi nehmen wollte. Dabei stieß sie nach Überzeugung der Kammer auf den Angeklagten, der seinerzeit ein ausrangiertes Taxi fuhr. Ob er der jungen Frau dann zunächst vortäuschte, ein Taxifahrer zu sein, oder sie sogleich gewaltsam in sein Auto zog, ließ sich für die Kammer nicht mehr aufklären. Fest stand dagegen für die Kammer, dass die junge Frau eine kurze Strecke in dem Fahrzeug mitfuhr. An einem Stoppelfeld floh sie jedoch nach Überzeugung der Kammer aus dem Auto. Der Angeklagte holte sie allerdings nach einigen Metern ein. Auf dem Feld versuchte er dann, die junge Frau zu entkleiden, um sie sexuell zu missbrauchen oder zu vergewaltigen. Als dies misslang, zerriss er nach den Feststellungen der Kammer den Pullunder der Frau und erdrosselte sie damit.
Umfangreiche Ermittlungen nach der Tat waren 1995 zunächst erfolglos geblieben. Auf die Spur des Angeklagten kamen die Ermittlungsbehörden dann nach mehr als zwei Jahrzehnten, als 2018/19 neu ausgewertete DNA-Spuren von Körper und Kleidung des Opfers eine Übereinstimmung mit dem genetischen Profil des Angeklagten erbrachten. Dessen DNA war in die entsprechende Datenbank des Bundeskriminalamtes aufgenommen worden, nachdem er in einem früheren Verfahren, ebenfalls vom Landgericht Osnabrück, wegen eines versuchten Banküberfalls verurteilt worden war.
Der Angeklagte hatte im Rahmen der neuen Ermittlungen seine Täterschaft bestritten und angegeben, womöglich habe er 1995 auf der Kirmes einvernehmlichen Kontakt mit dem Opfer gehabt, was die DNA-Spuren erklären könne. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Landgericht Osnabrück stand jedoch für die zuständige 6. Große Strafkammer fest, dass die 1995 gesicherten DNA-Spuren sich eindeutig dem Angeklagten zuordnen ließen und diese bewiesen, dass er mit dem Opfer kurz vor dessen Tod Kontakt hatte. Entgegen der Einlassung des Angeklagten konnten aus Sicht der Kammer diese Spuren auch nur bei dem Versuch des sexuellen Missbrauchs und der anschließenden Tötung entstanden sein. Weitere Beweismittel, u.a. mehrere übereinstimmende Zeugenaussagen zu den Geschehnissen auf der Kirmes, widerlegten aus Sicht der Kammer die Einlassung des Angeklagten. Die Beweislage ermöglichte es deshalb aus Sicht der Kammer in der Zusammenschau, die wesentlichen Elemente des Tatablaufs und die Täterschaft des Angeklagten ohne vernünftigen Zweifel festzustellen, auch wenn es keine direkten Tatzeugen gab.
Rechtlich wertete die 6. Große Strafkammer die Tat als Mord. Auch wenn sich nicht alle Details des Tatablaufs aufklären ließen, stand für die Kammer fest, dass der Tötung der Versuch einer Sexualstraftat vorangegangen war und die Tötung zu dessen Verdeckung diente. Einen anderen Schluss ließ nach Überzeugung der Kammer die Auffindesituation des teilweise entkleideten Leichnams nicht zu. Auch an der Schuldfähigkeit des Angeklagten bestand für die Kammer kein Zweifel. Ein psychiatrischer Sachverständiger hatte dargelegt, dass der vielfach vorbestrafte Angeklagte zwar Regeln und Normen zum Teil nicht für sich gelten lasse. Das hindere ihn aber nicht daran, das Unrecht seines Handelns zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln, wenn er dies denn wolle.
Der Angeklagte hatte gegen das Urteil des Landgerichts Revision eingelegt und den Bundesgerichtshof angerufen. Dieser bestätigte in dem aktuellen Beschluss jedoch das Urteil der 6. Großen Strafkammer. Dieses lasse, so der BGH, keine Rechtsfehler zulasten des Angeklagten erkennen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
(Symbolbild)
(PM)
(20.11.20)