Am Sonntag wurden durch Bund und Länder strengere Maßnahmen im Zuge der Corona-Pandemie veranlasst – genau acht Monate nach dem ersten kommt nun also der 2. Lockdown. Aus diesem Grund hat die niedersächsische Landesregierung mit der neuen Corona-Verordnung, die heute in Kraft tritt, die Regeln nachjustiert.
Kontaktbeschränkungen
Die noch im November angekündigten großzügigen Lockerungen zu Weihnachten und Neujahr werden wieder zurückgerufen. Stattdessen wurden die Maßnahmen nun verschärft. Vor und nach den Weihnachtsfeiertagen dürfen sich maximal fünf Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten treffen. Dies gilt im privaten sowie im öffentlichen Raum. Lediglich über die Weihnachtsfeiertage gibt es bezüglich der Kontaktbeschränkungen eine kleine Lockerung: Am 24., 25. und 26. Dezember können sich mehr als die zurzeit erlaubten zwei Haushalte treffen. Ein Gastgeber-Haushalt darf in dieser Zeit vier weitere Personen aus dem engsten Familien- und Verwandtenkreis empfangen. Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht mit.
Als „enge Familienangehörige“ definiert das Land Niedersachsen in seiner Verordnung Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, also insbesondere Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kinder, Enkel, Urenkel, sowie Geschwister, Geschwisterkinder einschließlich deren Mitglieder des jeweiligen Hausstands.
Einsamer Start ins neue Jahr
Nach Weihnachten, also ab dem 27. Dezember, gelten dann wieder die aktuellen Kontaktbeschränkungen. Auch an Silvester und Neujahr. Maximal fünf Personen aus zwei Haushalten dürfen sich treffen, Kinder bis einschließlich 14 Jahren zählen nicht mit. Ausdrücklich verboten sind an diesen beiden Tagen jede Art von Ansammlungen, auch wenn dabei der Mindestabstand eingehalten wird. So will die Landesregierung verhindern, dass es auf belebten öffentlichen Plätzen oder unter Nachbarn doch zu größeren Menschenansammlungen kommt. Verboten ist auch der Verkauf sowie das Abbrennen und Mitführen von Feuerwerkskörpern aller Art.
Einzelhandel-Shutdown: Was bleibt geöffnet?
Die meisten Geschäfte, mit Ausnahme der Läden für den täglichen Bedarf, sind ab heute geschlossen. Diese Regelung gilt deutschlandweit, um länderübergreifende Wanderungsbewegungen zum Einkaufen zu vermeiden.
Geöffnet bleiben:
- Lebensmittelgeschäfte
- Abhol- und Lieferdienste
- Getränkemärkte
- Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte
- Apotheken und Sanitätshäuser
- Drogerien und Reformhäuser
- Optiker und Hörgeräteakustiker
- Tankstellen
- Fahrrad- und KFZ-Werkstätten
- Banken und Sparkassen
- Poststellen
- Zeitungsverkauf
- Reinigungen und Waschsalons
Die vergangenen zwei Tage vor dem neuen Lockdown nutzten viele Menschen für ihre restlichen Weihnachtseinkäufe oder für einen Besuch beim Friseur. Denn: Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe müssen ebenfalls ab heute ihre Türen schließen. Dies führte vielerorts zu überfüllte Innenstädte und lange Warteschlangen vor Geschäften. Medizinisch notwendige Behandlungen, wie zum Beispiel Physiotherapie, bleiben weiterhin möglich.
Abholdienste: Kein Verzehr binnen 50 Metern
Speisen und Getränke, die im Rahmen des Außer-Haus-Verkaufs abgeholt werden, dürfen ab heute in der Öffentlichkeit innerhalb eines Umkreises von 50 Metern des Betriebes nicht verzehrt werden. Auch damit soll verhindert werden, dass es zu Menschenansammlungen kommt. Zur Verdeutlichung: Wer sich also vom Imbiss „um die Ecke“ eine Portion Pommes holt, muss diese 50 Meter entfernt von der Imbissbude essen.
Alkoholverbot in der Öffentlichkeit
Bereits seit vergangenem Samstag, dem 12. Dezember, gilt in Niedersachsen ein Verbot des Verkaufs und der Abgabe alkoholischer Getränke „zum unmittelbarem Verzehr“. Glühwein-To-Go und die damit verbundenen Wanderungen als Weihnachtsmarktersatz wurden somit untersagt.
Dieses Verbot gilt an sich aber nicht für handelsüblich geschlossene Getränkeflaschen, -dosen und -tüten, wie beispielsweise Bierflaschen. Neu geregelt wird jetzt jedoch, dass die zuständige Behörde, wie der Landkreis oder die Stadtverwaltung, den Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten generell untersagen kann, wenn es dort vermehrt zu nachweislichen Menschenansammlungen über die Zwei-Haushalts-Regel kommt.
(Symbolbild)
(16.12.20)