Haustiere in einer Mietwohnung sind nicht immer erlaubt. Das betrifft vor allem Katzen und Hunde. Anders sieht es bei Kleintieren aus, die im Mietrecht nicht berücksichtigt sind. Entsprechend können Mieter Hamster, Fische, Vögel und sogar bestimmte Reptilien in der Wohnung halten, ohne in Schwierigkeiten zu geraten. Allgemein gilt die Regel, dass die Tiere den häuslichen Frieden nicht stören dürfen. Da Kleintiere jedoch in Käfigen, Aquarien oder Terrarien gehalten werden und wenig Lärm verursachen, gibt es durch den Vermieter keinen Anlass zu Beschwerden, solange diese nicht frei in der Wohnung herumlaufen und Schädigungen an der Mietsache verursachen.
Mietrecht und Kleintierhaltung
Die Haltung von Kleintieren in der Wohnung oder im Garten erfordert keine zusätzliche Genehmigung. Sie sind immer erlaubt, solange es nicht zu Klagen kommt oder die Tiere in zu großer Zahl gehalten werden. Vermieter haben allgemein nicht das Recht, die Kleintierhaltung zu verbieten, wenn diese in einem Kleintiergehege gehalten werden. Auch wenn in Mietverträgen eine klare Bestimmung darüber existiert, ob Tiere erlaubt sind, gilt das nicht für kleine Tiere, die keinerlei Lärm verursachen und die Wohnung nie verlassen.
Welche Kleintiere dürfen in einer Wohnung oder im Garten gehalten werden?
Zu den Kleintieren, die durch die Vertragsklausel in Mietverträgen ausgeschlossen sind und in einer Wohnung gehalten werden dürfen, zählen weiße Mäuse, Hamster, Meerschweinchen, Chinchillas, Zierfische und Ziervögel, wenn diese in einem entsprechenden Käfig, in einem Gehege oder Aquarium untergebracht sind. Gleiches gilt für ungefährliche Schlangen und harmlose Echsen. Hier hat der Vermieter das Nachsehen und muss die Haltung akzeptieren. Allgemein richten Kleintiere keinerlei Schaden an und erlauben eine artgerechte Haltung innerhalb der Wohnung. Im Garten, in entsprechenden Käfigen und Gehegen, dürfen auch Kaninchen, Meerschweinchen, Gänse und Hühner gehalten werden, sofern der Besitzer die geltenden Gesetze und Bestimmungen einhält. Selbst Honigbienen und Schildkröten sind erlaubt, wenn sich die Bereiche der Unterkunft ausreichend von anderen Häusern entfernt befinden.
Kleintiere, die sich nicht für die Haltung eignen
Für die Haltung in der Wohnung eignen sich keine größeren, aggressiven und giftigen Tiere. Das betrifft Würge- und Giftschlangen, Kampfhunde und alle Tiere, die eine Gefährdung durch Lärm, Geruch und Auslauf verursachen. Hier kann der Vermieter Einspruch erheben. Jeder Mieter muss zuvor eine Genehmigung einholen, ob die Haltung erlaubt ist. Problematisch sind die Größe bestimmter Tiere, die Anzahl, eine mögliche Belästigung der Nachbarn, aber auch Tiere, die zu einer Abnutzung der Wohnung beitragen. Wenn im Mietvertrag nicht explizit festgehalten ist, dass Hunde und Katzen erlaubt sind, fallen diese nicht unter die Kleintierhaltung und dürfen, ohne Anfrage, nicht gehalten werden.
Mietrecht und Kleintierhaltung
Das deutsche Mietrecht besagt ganz klar, welche Tiere für die Haltung in Wohnungen erlaubt sind. Sie gelten dann als Kleintiere, wenn sie in einem Behältnis oder Gehege, in einem Aquarium, Terrarium oder Käfig gehalten werden. Kleintiere sind daher immer solche Tiere, die in einer Wohnung nicht frei herumlaufen. Diese kann kein Vermieter verbieten, da sie weder der Wohnung schaden, noch die Nachbarschaft stören. Voraussetzung ist, dass die Tiere artgerecht gehalten werden und in keiner zu hohen Anzahl vorkommen.
Kleintierhaltung ist nicht gleichbedeutend mit Kleintierzüchtung
Die Haltung von Kleintieren ist erlaubt, bei der Züchtung sieht es dagegen anders aus. Diese ist in der Mietwohnung nicht erlaubt. Die Zucht geht immer über die vertragsgemäße Nutzung einer Wohnung hinaus. Entsprechend kann jeder Vermieter Einspruch erheben und diese untersagen. Auch für Eigentumswohnungen gelten die gleichen Bedingungen, da der Käufer die geltende Hausordnung zuvor akzeptieren muss. Wenn Klauseln im Vertrag enthalten sind, die die Haltung von Haustieren unterbinden, sind diese rechtskräftig. Dennoch betrifft das nicht Kleintiere in Gehegen oder Käfigen. Ebenso ist davon ein Blindenhund ausgenommen, der eine helfende Funktion hat. Seit 2020 haben Vermieter das Recht, die Tierhaltung im Wohneigentum einzuschränken. Entscheidend dafür sind der Mietvertrag und die bindenden Entscheidungen der Eigentümerversammlung.
(23.04.25)