Geeste: Die Umsetzung der Grundsteuerreform ist auf der Zielgraden. Das Bundesverfassungsgericht hatte das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandele und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße. Es hat weiterhin entschieden, dass die Grundsteuer jedoch in ihrer jetzigen Form übergangsweise bis zum 31. Dezember 2024 weiter erhoben werden durfte. Ab dem 1. Januar 2025 ist dann das neue Recht anzuwenden.
Grundsätzlich hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer, hat es aber in diesem Fall den Bundesländern überlassen, eine eigene Gesetzesregelung vorzunehmen. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und die Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer landesgesetzlich geregelt. Der Landtag in Hannover hat dafür am 07.07.2021 das niedersächsische Grundsteuergesetz beschlossen, dem das vom Land selbst entwickelte „Flächen-Lage-Modell“ zu Grunde liegt.
Zur Umsetzung war jede Eigentümerin und jeder Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, bis zum 31. Januar 2023 eine Erklärung zu seinem Grundstück gegenüber seinem Finanzamt abzugeben. Damit haben die Bürgerinnen und Bürger ihren Anteil an der Neubewertung ihres Grundstückes geleistet. Den Rest erledigt die Verwaltung. Im Anschluss wurde ein Lage-Faktor vom Finanzamt ermittelt und in die Berechnung einbezogen. Dafür wird als Indikator der Bodenrichtwert für das jeweilige Grundstück genutzt und mit dem Gemeindedurchschnitt verglichen. Dahinter steht, dass eine Gemeinde dem Grundbesitzer typischerweise in guter Lage mehr und in mäßiger Lage weniger Nutzen bietet, zum Beispiel in Gestalt unterschiedlich langer oder kurzer Wege, der Erreichbarkeit kommunaler Dienste und der Nutzungsqualität. Diese Unterschiede werden im niedersächsischen Flächen-Lage-Modell berücksichtigt.
Schließlich haben die Finanzämter dann allen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern zwei Bescheide gesendet: den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge auf den 1. Januar 2022 und den Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2025. Dieser Grundsteuermessbetrag ist dann für die Berechnung der neuen Grundsteuer maßgeblich. Die Höhe der Grundsteuer, die ab 2025 zu erheben ist, wird in jeder Gemeinde/Stadt durch den Beschluss eines Hebesatzes, mit dem dann der Grundsteuermessbetrag multipliziert wird, bestimmt. Bei der Gemeinde Geeste erfolgt dieses eigentlich im Rahmen der Haushaltssatzung, aufgrund der neuen Rechtslage aber diesmal mit einer gesonderten Hebesatzsatzung. Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Geeste hat in seiner Sitzung am 03.12.2024 dem Gemeinderat für seine am 19.12.2024 vorgesehene Beschlussfassung die Empfehlung gegeben, den Hebesatz ab 2025 von 380 % für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) und 320 % für alle sonstigen Grundstücke (wie z.B. für Einfamilienhäuser, Gewerbeimmobilien u.a.) festzusetzen. Bisher lag der Hebesatz bei einheitlich 350 %. Da durch die Neuregelung eine gerechtere Besteuerung der Grundstücke erreicht werden soll, ist es aber wichtig zu wissen, dass es zu Belastungsverschiebungen kommen wird. Dies kann zu einem Mehr oder auch zu einem Weniger an Steuern für den Einzelnen führen. Zudem ist es aufgrund der angespannten Haushaltslage nicht möglich gewesen, dem Gemeinderat einen Vorschlag für aufkommensneutrale Hebesätze zu machen. Die letzte Erhöhung der Hebesätze erfolgte 2012.
Die neuen Steuerbescheide werden voraussichtlich Mitte Januar 2025 an alle Steuerpflichtige(n) verschickt. Es wird daher empfohlen, bestehende bei der Bank eingerichtete Daueraufträge zu ändern. Sollte eine Einzugsermächtigung (SEPA-Mandat) erteilt worden sein, braucht nichts zu veranlasst werden, Die Gemeindekasse wird dann wie gewohnt zum Fälligkeitstermin abbuchen. Weitere Informationen und Ansprechpartner sind in einem Info-Blatt den Steuerbescheiden hinzugefügt.
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(PM)
(18.12.24)