LK Emsland: Die Regierungschefs der Bundesländer und die Bundesregierung haben sich auf Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen gegen die Corona-Epidemie verständigt. „Soziale Kontakte im öffentlichen Bereich sollen weitestgehend heruntergefahren werden, um die Verbreitung der Coronaviren möglichst zu verlangsamen“, sagt Landrat Marc-André Burgdorf. Nicht nur Geschäfte müssen schließen, auch private Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden sind nicht mehr gestattet. Der Landkreis Emsland hat mit einer Allgemeinverfügung die rechtliche Grundlage geschaffen, um alle notwendigen Maßnahmen auch auf Kreisebene umsetzen zu können. Die Verordnung ist zunächst bis zum 18. April gültig. „Diese neuen weitreichenden Maßnahmen sind dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung das Gesundheitssystem aufrechterhalten zu können. Dadurch, dass wir soziale Kontakte mit der neuen Verordnung weitestgehend eindämmen, hoffen wir, das Infektionsrisiko verringern zu können. Auch Veranstaltungen müssen daher nun verboten werden. Um die Dynamik der Ausbreitung einzudämmen, reicht es nicht mehr aus, Auflagen für Veranstaltungen zu erlassen. Das öffentliche Leben kann nur noch auf Sparflamme stattfinden“, erläutert Burgdorf. Zur Klarstellung zunächst folgender Hinweis: Ausdrücklich nicht geschlossen werden Geschäfte für den täglichen und gesundheitlichen Versorgungsbedarf wie der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken, Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, der Großhandel sowie Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich. Vielmehr soll hier künftig auch eine sonntägliche Öffnung unter bestimmten Auflagen zur Hygiene und zur Steuerung des Zutritts möglich sein. Zu schließen sind nunmehr Bars, Clubs, Kulturzentren, Diskotheken, Kneipen. Darüber hinaus stellen kulturelle Einrichtungen wie Theater, Opern- und Konzerthäuser, Museen und Bibliotheken vorerst ihren Betrieb ein. Zudem sind Messen, Ausstellungen, Kinos, Zoos, Freizeit- und Tierparks sowie Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen von den Regelungen betroffen. Auch Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen unterliegen der Verordnung. Des Weiteren ist auch der Betrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, in Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und Saunen eingestellt. Auch Outlet-Center sowie Spielplätze, einschließlich der Indoor-Spielplätze, müssen schließen. Mensen, Restaurants und Speisegaststätten dürfen unter Auflagen und beschränkten Zeiten weiterhin von 8 bis 18 Uhr geöffnet bleiben. Davon ausgenommen ist der Außer-Haus-Verkauf, Lieferservice, bzw. Drive-Inn-Angebote. Um das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus zu verringern, müssen Tische in einem Abstand von 1,50 m aufgestellt werden. Der Abstand zwischen den Gästen – auch an Stehplätzen – muss zudem 1,50 m betragen. Neben diesen Anordnungen werden Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen untersagt. Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen außerhalb von Schulen dürfen nicht wahrgenommen werden. Dazu zählen auch Reisen mit dem Bus. Unter die Anordnung fallen auch Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen und Synagogen sowie Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschließlich von Zusammenkünften in Gemeindezentren. Alle öffentlichen Versammlungen sowie Ansammlungen im Freien (mehr als zehn Personen) und private Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sind ebenfalls untersagt.
(Symbolbild)
(17.03.20)