Landkreis Osnabrück: Die dritte Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat den Eilantrag eines Zahnarztes gegen die in der 41. Infektionsschutzrechtlichen Allgemeinverfügung des Landkreises Osnabrück enthaltene Verpflichtung, eine FFP2-Maske zu tragen, teilweise als unzulässig und teilweise als unbegründet zurückgewiesen. „Soweit der Zahnarzt geltend gemacht hat, dass bei der Jugendarbeit nach dem Sozialgesetzbuch und beim Mitfahren in einem mit haushaltsfremden Personen besetzten Kraftfahrzeug als Beifahrer eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP 2-Maske unsinnig sei, vermochte die Kammer schon nicht zu erkennen, dass der Antragsteller von diesen Regelungen betroffen sei“, heißt es in einer Mitteilung des Verwaltungsgerichts. Zudem trug der Zahnarzt vor dem Gericht vor, dass das Tragen einer FFP 2-Maske in der Öffentlichkeit für ihn keinen erkennbaren Schutz-Mehrwert hätte. „Wissenschaftlich sei erwiesen, dass FFP 2-Masken ein deutlich höheres Schutzniveau hätten. Eigene Einschätzungen des Antragstellers zu angeblichen Vorräten an einfachen Mund-Nasen-Schutzmasken in der Bevölkerung sowie zu einem angeblichen Schwerpunkt des Infektionsgeschehens in armen ausländischen Familien, das er versucht hat, der Verpflichtung zum Tragen einer FFP 2-Maske entgegenzuhalten, hat die Kammer weder als objektiv erkennbar eingeschätzt noch als geeignet angesehen, das Tragen einer Schutzmaske als Schutzmaßnahme infrage zu stellen“, so ein Gerichtssprecher.
Der Beschluss (3 B 20/21) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.
(Symbolbild)
(07.04.21)