Meppen: Sobald die Temperaturen sinken und die ersten Schneeflocken fallen, steigt auch die Verantwortung aller Grundstückseigentümer*innen: Die Stadt Meppen erinnert daran, dass Geh- und Radwege bei Schneefall in einer Breite von mindestens einem Meter freizuhalten sind. Ist kein ausgebauter Gehweg vorhanden, muss ein 1-Meter breiter Streifen neben der Fahrbahn – oder, falls auch kein Seitenraum vorhanden ist, der äußerste Fahrbahnrand – geräumt werden.
Die Räum- und Streupflicht gilt werktags von 7.30 bis 20 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 8.30 bis 20 Uhr. Geräumter Schnee darf nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf Fahrbahnen, Geh- und Radwegen oder Fußgängerüberwegen unzumutbar behindert wird. Der aufgeschichtete Schneewall ist an geeigneten Stellen zu öffnen, damit Schmelzwasser abfließen kann. Auch die Straßenrinnen sind – soweit möglich – schnee- und eisfrei zu halten, um bei Tauwetter einen Abfluss zu gewährleisten.
Bei Glätte müssen die Gehwege und vorhandenen Radwege innerhalb der genannten Zeiten mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so gestreut werden, dass diese gefahrlos genutzt werden können. Schädliche Chemikalien dürfen dabei nicht eingesetzt werden. Bei Tauwetter sind eisbedeckte Geh- und Radwege zu räumen.
Besondere Aufmerksamkeit gilt den Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs: Hier müssen die Gehwege so von Schnee und Eis befreit und bei Glätte entsprechend gestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang möglich ist. Zudem ist für jedes Hausgrundstück ein ausreichend breiter Zugang zum Fahrbahnrand freizuhalten.
(PM)
(20.11.25)