Meppen: 76 Arbeitgeber im Landkreis Emsland wurden mit dem „Emsländischen Gütesiegel für Familienfreundlichkeit“ durch die Emsländische Stiftung Beruf und Familie zertifiziert – darunter auch die Stadt Meppen.
Die Emsländische Stiftung Beruf und Familie wurde 2006 auf der Jahreshauptversammlung des Wirtschaftsverbandes durch den Landkreis Emsland und den Wirtschaftsverband Emsland gegründet. Zweck der Stiftung sind die Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familien mit Kindern, der Chancengleichheit von Frauen und Männern im Berufsleben, der frühkindlichen Bildung sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Kindern und Erwachsenen im Landkreis Emsland. Im Rahmen des Projektes „Gütesiegel für Familienfreundlichkeit“ werden das betriebliche Familienbewusstsein analysiert und Fragen zur besseren Balance von Beruf und Familie beantwortet.
„Zum Auftakt unserer Zertifizierung fand ein Workshop mit dem Unternehmenscoach der Emsländischen Stiftung, Ursula Günster-Schöning, statt. Hierbei wurden Handlungsfelder wie Personal- und Teamentwicklung und Service für Mitarbeiter behandelt“, erläuterte Bürgermeister Helmut Knurbein. Es seien unter anderem Zielvereinbarungen getroffen worden, die es umzusetzen galt und die schließlich Grundlage der „Bewerbung“ wurden. „Und wir freuen uns, dass wir im ‚Vorstellungsgespräch‘ überzeugt haben“, so Bürgermeister Knurbein. Über den Erfolg freut sich auch Elisabeth Mecklenburg, Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Meppen: „Die Herausforderungen an die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind gewachsen – und die Stadt Meppen mit ihnen. Diesen Kurs gilt es fortzusetzen.“
Dem schließt sich auch Christoph Strätker, Fachbereichsleiter Personal, an: „Das Gütesiegel wurde uns für die Dauer von drei Jahren verliehen. Dann findet ein erneutes Arbeitstreffen statt, in dem die bisherigen Maßnahmen reflektiert und Weiterentwicklungen vorgeschlagen werden. Wenn hier Erfolge und Fortschritte zu verzeichnen sind, erfolgt die Re-Zertifizierung – und die ist selbstverständlich auch unser Ziel.“
(05.02.19)