Lähden: In der Gemeinde Lähden, der Samtgemeinde Herzlake, ist das hochpathogene Influenza A Virus des Subtyps H5N1 in einem Geflügelbetrieb nachgewiesen worden. Der Landkreis Emsland hat bereits die entsprechenden Maßnahmen zur Räumung des Bestandes eingeleitet und durchgeführt. Nachfolgend wird der betroffene Betrieb gereinigt und desinfiziert. Das Virus ist für den Menschen nach bisherigen Erkenntnissen weitgehend ungefährlich.
Bei Eigenkontrollen war die Infektion im betroffenen Tierbestand mit rund 35.600 Stück Geflügel zunächst festgestellt worden, bevor amtliche Proben diesen Verdacht erhärtet haben.
Ist die Vogelgrippe in einem Betrieb amtlich festgestellt worden, so sind Restriktionszonen einzurichten. Diese bestehen aus einer Schutzzone (ehemals Sperrbezirk) von mindestens 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb und einer Überwachungszone (früher Beobachtungsgebiet) von mindestens 10 km um den Ausbruchsbetrieb.
Von den jetzt durch den Landkreis Emsland in einer tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung festgelegten Restriktionszonen (Schutz- und Überwachungszone) sind insgesamt 171 Betriebe, davon 86 gewerbliche Betriebe, mit insgesamt über 3,1 Mio. Geflügel betroffen. Die Allgemeinverfügung tritt am Dienstag, 4. Januar in Kraft. Im Einzelnen befinden sich drei gewerbliche Betriebe mit rund 122.000 Stück Geflügel sowie sieben Hobbybetriebe mit über 240 Stück Geflügel in der Schutzzone. In der Überwachungszone liegen 83 gewerbliche Betriebe mit über 3 Mio. Stück Geflügel sowie 78 Hobbyhalter mit über 2080 Stück Geflügel. Auf Grund der Lage des Ausbruchsbetriebs ist der angrenzende Landkreis Cloppenburg von beiden Restriktionszonen ebenfalls betroffen.
In der Schutzzone ist jeglicher Transport von lebendem Geflügel und von Eiern verboten. Darüber hinaus gilt im gesamten Restriktionsgebiet weiterhin die allgemeine Aufstallungspflicht für Geflügel, die im Landkreis Emsland seit November 2021 angeordnet ist. Zudem sind die tierhaltenden Betriebe zur Eigenüberwachung angehalten und sollen einmal täglich ihre Tierbestände auf Veränderungen überprüfen. Besondere Hygienemaßnahmen zum Schutz der Tiere sind ebenfalls einzuhalten.
Daneben werden durch den Landkreis Emsland epidemiologische Ermittlungen vorgenommen, um Ein- und Austragungswege des Erregers des betroffenen Betriebes sowie gefährdete Kontaktbetriebe festzustellen. Tritt 21 Tage nach der Reinigung und Desinfektion der Stallungen des betroffenen Betriebes in der näheren Umgebung kein neuer Fall auf, kann die Schutzzone aufgehoben werden. Das Gebiet wird dann Teil der Überwachungszone, die frühestens 30 Tage nach Inkrafttreten der tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung wieder aufgehoben werden kann.
Die tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung einschließlich der Darstellung der Restriktionszonen sind auf der Homepage des Landkreis Emsland unter www.emsland.de veröffentlicht.
(PM)
(Symbolbild)
(03.01.22)