Niedersachsen lockert schrittweise. Die zweite Welle an Lockerungen gilt ab heute. Aber was genau ändert sich jetzt? Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst.
Kontaktbeschränkungen
Für Ungeimpfte gelten weiter strenge Kontaktbeschränkungen. Ab heute sind für sie Treffen im privaten Raum nur mit dem eigenen Haushalt + 2 weiteren Personen die auch einem Haushalt angehören müssen erlaubt.
Ein Paar gilt dabei als ein Haushalt, auch wenn es nicht in der selben Wohnung lebt. Kinder unter 14 Jahren werden nicht gezählt.
Wer über den vollen Impfschutz verfügt, für den gelten keinerlei Kontaktbeschränkungen mehr.
Veranstaltungen
Für Veranstaltungen bis zu einer Besucher- und Teilnehmerzahl von bis zu 2000 gilt drinnen und draußen 3G. Am Sitzplatz muss keine Maske getragen werden.
Bei mehr als 2000 Besuchern gilt drinnen eine Obergrenze von 60% mit einer Obergrenze von 6000 Menschen. Draußen sind es bis zu 75% mit einem Maximum von 25.000 Besuchern. Hier müssen innen die FFP2 Masken getragen werden, bis der Sitzplatz erreicht ist. Es gilt eine Schachbrettartige Verteilung der Sitzplätze um den Abstand einhalten zu können. Wenn die Maske auch im Sitzen getragen werden muss, oder keine Interaktion stattfindet, entfällt die Abstandsregel.
Diskotheken und Tanzveranstaltungen
Ab heute dürfen Diskotheken wieder öffnen. Es gilt jedoch eine FFP2 Maskenpflicht drinnen und draußen. Lediglich im Sitzen darf man sich der Maske entledigen. Das bedeutet, auch beim Tanzen muss Maske getragen werden. Obendrein gilt dort dann 2G+.
Gastronomie und Beherbergung
In der Gastronomie gilt jetzt 3G im Innenraum. Eine FFP2 Maske muss, außer am Sitzplatz, permanent getragen werden.
Berherbergungsangebote unterliegen auch der 3G Regelung. Auch hier muss die Maske in öffentlichen Bereichen bis zum Sitzplatz getragen werden.
Körpernahe Dienstleistungen
Für Körpernahe Dienstleistungen gilt weiterhin eine FFP2-Pflicht. Ausnahmen sind dabei Leistungen bei denen das Gesicht unbedeckt bleiben muss, wie zum Beispiel bei einer Rasur.
Sportanlagen
Auf Sportanlagen bzw. in Hallen muss lediglich eine FFP2 Maske getragen werden. Diese darf im Sitzen und während der Übungen entfernt werden.
ÖPNV
Der ÖPNV wird durchs Bundesrecht geregelt. Hier gilt nach wie vor 3G mit FFP2-Maskenpflicht. Diese Vorschriften werden sich auch mit dem nächsten Lockerungsschritt voraussichtlich nicht ändern.
Kultureinrichtungen, Zoos, Spielbanken und Freitzeitparks
Es gilt die 3G-Regel, außer in den Sanitäranlagen. Bis zum Sitzplatz müssen FFP2 Masken getragen werden. Es gelten keine Abstandsmaßnahmen mehr.
(04.03.22)